Ein ökologisch wirtschaftender Landwirt beauftragte einen Lohnunternehmer telefonisch, Kali-Sulfat-Dünger auf seine Gemüseflächen aufzubringen. Dieser nahm den Auftrag an und gab ihn an einen Mitarbeiter weiter, der jedoch Superphosphat statt Kali-Sulfat auf den Flächen ausbrachte. Dem Landwirt fiel dies erst auf, als er einige Tage später die Rechnung in Händen hielt. Da Superphosphat im ökologischen Landbau nicht zugelassen ist, musste der Landwirt die Erzeugnisse der betroffenen Flächen konventionell vermarkten. Den Schaden von gut 72 000 € verlangte er vom Lohnunternehmer zurück.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Landwirt grundsätzlich recht. Schließlich sei mit der Bestellung ein Werkvertrag zustande gekommen und der Lohnunternehmer habe die daraus entstehenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies ergebe sich aus den umfangreichen Zeugenaussagen. Dennoch rechnete das Gericht dem Landwirt ein Mitverschulden von 25 % zu (Az: 6 U 22/10).
Gerade weil er den Lohnunternehmer zum ersten Mal beauftragte, hätte er diesen darauf hinweisen sollen, dass er ökologischen Landbau betreibt, und sich sicherheitshalber vergewissern sollen, dass der Mitarbeiter tatsächlich den richtigen Dünger geladen hatte. Außerdem hätte der Landwirt nach einem Lieferschein fragen können.