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Zucker-Beihilfe „verteilen“

Lesezeit: 1 Minuten

Als Ausgleich für die Kürzung der Zuckerrübenquoten haben die Rübenanbauer Ende Juni eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausgezahlt wurde. Buchführende Betriebe müssen die Entschädigung nach Ansicht von Steuerberater Ralf Stephany, Geschäftsführer der Parta-Buchstelle (Bonn), nicht auf einen Schlag versteuern, sondern können diese auf die Restlaufzeit der Zuckermarktordnung bis 2015 verteilen. Nach den Vorgesprächen mit der Finanzverwaltung rechnet Stephany damit, dass diese die Verteilung akzeptieren wird.


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Dies gilt allerdings nicht für Rübenanbauer, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln. Diese müssen die zugeflossene Beihilfe in einer Summe in dem Wirtschaftsjahr versteuern, in dem sie zugeflossen ist. Da die Umstrukturierungsbeihilfe aus EU-Mitteln stammt, fällt keine Umsatzsteuer an und muss somit auch nicht abgeführt werden.


In einigen Regionen stocken Zuckerfabriken die EU-Beihilfe aus eigenen Mitteln durch eine so genannte Frachtprämie auf. Nach Auffassung von Steuerberater Stephany sind diese Zahlungen ebenso zu behandeln wie die Umstrukturierungsbeihilfe, so dass auch hier für bilanzierende Landwirte (Buchführung) eine Verteilung bis zum Jahre 2015 möglich wäre.

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