Saisonkräfte: Nicht erst ab 2010, sondern schon rückwirkend ab 2009 brauchen Saisonkräfte, die im Kalenderjahr weniger als 10 200 € inländischen Arbeitslohn beziehen, keine Steuererklärungen abzugeben. Das sieht das Jahressteuergesetz 2010 vor. Ohne die Rückwirkung hätten rund 200 000 zusätzliche Steuererklärungen für Saisonkräfte abgegeben werden müssen.
Vermietung: Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Eigentümer nachweist, dass er diese vermieten und somit entsprechende Einkünfte erzielen will. Bei länger leerstehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnun-gen muss ein zeitlicher Zu-sammen-hang zwi-schen der späteren Vermietung und der Renovierung erkennbar sein. Indizi-en für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in der Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein, so kürzlich der Bundesfinanzhof.