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Speisereste: Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die entgeltliche Entsorgung von Speiseresten bei gastronomischen Betrieben durch einen Landwirt, der diese nach Aufarbeitung an seine Schweine verfüttert, nicht unter die umsatzsteuerliche Pauschalierung fällt. Das Entgelt unterliege vielmehr dem Regelsteuersatz von derzeit 19 %, weil die Entsorgung aus Sicht der Umsatzsteuer keine „landwirtschaftliche Dienstleistung“, sondern eine „sonstige Leistung“ darstelle (AZ: 5 K 4749/09). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, jetzt muss der Bundes­finanzhof entscheiden.

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