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Ausschreibung: Das plant der Gesetzgeber

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat Ende März 2016 einen Referentenentwurf zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgelegt. Danach sollen neue Windenergieanlagen zur Ausschreibung verpflichtet werden. Damit würden künftige Windparkbetreiber die gewünschte Einspeisevergütung „ersteigern“. Ausgenommen sind laut Entwurf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu einem Megawatt (MW) und Prototypen. Ausnahmen gelten auch für sogenannte Übergangsanlagen, die bis zum 31.12.2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden. Eine weitere Ausnahmeregelung sieht das BMWi für Bürgerenergiegesellschaften vor. Diese sollen sich – anders als die übrigen Akteure – unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erteilung der bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung an der Ausschreibung beteiligen können.


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Start im Mai 2017:

Als ersten Gebotstermin sieht das BMWi den 1.5.2017 vor. Geboten werden soll auf den anzulegenden Wert auf Basis eines einstufigen Referenzertragsmodells. Dabei soll ein Höchstwert von 7,0 Cent pro Kilowattstunde für einen 100-Prozent-Referenzstandort gelten. Ein 100%- Standort liegt vor, wenn die Anlage an einem definierten Standort rechnerisch 100% ihrer Leistung in fünf Jahren erbringt. Dieser Wert soll automatisch jährlich um 1 % sinken. Der Referentenentwurf legt keine feste Ausschreibungsmenge für Wind an Land fest; vielmehr soll sich diese jährlich über eine mathematische Formel anhand der Zubauzahlen der anderen erneuerbaren Energietechnologien neu bestimmen. „Dies wird die ohnehin bestehenden Planungsunsicherheiten seitens der Projektierer und Planer zusätzlich verstärken“, analysieren die Rechtsanwälte Dr. Manuela Herms und Dr. Christoph Richter von der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig.


Brisanterweise finde sich auch die bislang diskutierte Mindestausschreibungsmenge von 2000 MW netto pro Jahr im Gesetzentwurf nicht wieder. Vielmehr sei der Wert noch offen. „Hier besteht offenbar auch innerhalb der Ministerien noch erheblicher Diskussionsbedarf“, meinen die Anwälte hierzu.

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