„Die TRAS verschärft Anforderungen an Biogasanlagen“
Lesezeit: 2 Minuten
Mit der TRAS 120 gibt es eine neue Vorschrift für Biogasanlagenbetreiber. Was regelt sie?
Maciejczyk: Die Technische Regel Anlagensicherheit (TRAS) 120 beschreibt den Stand der Technik und der Sicherheitstechnik, sowohl für neue als auch für bestehende Biogasanlagen. Im Fokus stehen dabei sicherheitstechnische und emissionsschutzrelevante Anforderungen für Planung, Bau, Betrieb, Wartung und Prüfung der Anlagen.
Ab wann und für wen gilt sie?
Maciejczyk: Die TRAS 120 wurde im Januar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Behörden, Hersteller, Sachverständige und Betreiber erhalten damit eine Information, was als Stand der Sicherheitstechnik definiert ist. Relevant ist die TRAS 120 für Biogasanlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, sowie für solche, die der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen. Für baurechtlich genehmigte kleinere Biogasanlagen wird die TRAS 120 nur empfohlen.
Wie rechtsverbindlich ist die Technische Regel?
Maciejczyk: Da die TRAS 120 kein umittelbares Recht ist, müssen Behörden sie auch nicht automatisch anwenden. Erst ein Verwaltungserlass könnte anordnen, dass Behörden sie grundsätzlich anwenden müssen. Anlagenbetreiber sollten aber beachten, dass Genehmigungsbehörden auf die TRAS 120 über konkreten Nebenbestimmungen im Bescheid verweisen können. Das ist auch ohne Erlass möglich.
Wie gehen die Behörden damit um?
Maciejczyk: Teilweise wenden die Behörden die TRAS 120 bei aktuellen Genehmigungsverfahren bereits an. Das ist z.B. bei der Flexibilisierung oder dem Zubau neuer Gärrückstandslager der Fall. Die Behörden achten vor allem darauf, ob die Anforderungen bei Organisation und Dokumentation umgesetzt sind. Das betrifft Verantwortlichkeiten, Fachkunde, Eigenüberwachung, Prüfungen, Alarm-/Notfallpläne etc.
Was müssen Anlagenbetreiber jetzt beachten?
Maciejczyk: Insbesondere bei aktuell geplanten baulichen und technischen Änderungen an den Anlagen sollten Anlagenbetreiber im Einzelfall prüfen, ob die geplante Maßnahme auf Basis der TRAS 120 erfolgt. Weil die TRAS aber sehr komplex ist, sollten Betreiber dazu mit Planern, Herstellern oder Sachverständigen prüfen, was umsetzbar ist. Damit können sie teure Nachforderungen vermeiden. Bestehen bereits konkrete Forderungen der Behörden zur Umsetzung der TRAS 120, kann ein Sachverständiger nach §29a BImSchG Hinweise geben, ob und wie sich diese technisch umsetzen lassen und ob deren Umsetzung verhältnismäßig ist. Der Fachverband Biogas erarbeitet gerade Praxisempfehlungen zur Umsetzung der TRAS 120, wie z.B. zu den Materialanforderungen an Gasspeicherfolien, an die Zwischenraumüberwachung, Überwachung der Über-Unterdrucksicherung etc. Der Schulungsverbund Biogas bereitet zudem ein Schulungskonzept für den Herbst 2019 vor.
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Mit der TRAS 120 gibt es eine neue Vorschrift für Biogasanlagenbetreiber. Was regelt sie?
Maciejczyk: Die Technische Regel Anlagensicherheit (TRAS) 120 beschreibt den Stand der Technik und der Sicherheitstechnik, sowohl für neue als auch für bestehende Biogasanlagen. Im Fokus stehen dabei sicherheitstechnische und emissionsschutzrelevante Anforderungen für Planung, Bau, Betrieb, Wartung und Prüfung der Anlagen.
Ab wann und für wen gilt sie?
Maciejczyk: Die TRAS 120 wurde im Januar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Behörden, Hersteller, Sachverständige und Betreiber erhalten damit eine Information, was als Stand der Sicherheitstechnik definiert ist. Relevant ist die TRAS 120 für Biogasanlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind, sowie für solche, die der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterliegen. Für baurechtlich genehmigte kleinere Biogasanlagen wird die TRAS 120 nur empfohlen.
Wie rechtsverbindlich ist die Technische Regel?
Maciejczyk: Da die TRAS 120 kein umittelbares Recht ist, müssen Behörden sie auch nicht automatisch anwenden. Erst ein Verwaltungserlass könnte anordnen, dass Behörden sie grundsätzlich anwenden müssen. Anlagenbetreiber sollten aber beachten, dass Genehmigungsbehörden auf die TRAS 120 über konkreten Nebenbestimmungen im Bescheid verweisen können. Das ist auch ohne Erlass möglich.
Wie gehen die Behörden damit um?
Maciejczyk: Teilweise wenden die Behörden die TRAS 120 bei aktuellen Genehmigungsverfahren bereits an. Das ist z.B. bei der Flexibilisierung oder dem Zubau neuer Gärrückstandslager der Fall. Die Behörden achten vor allem darauf, ob die Anforderungen bei Organisation und Dokumentation umgesetzt sind. Das betrifft Verantwortlichkeiten, Fachkunde, Eigenüberwachung, Prüfungen, Alarm-/Notfallpläne etc.
Was müssen Anlagenbetreiber jetzt beachten?
Maciejczyk: Insbesondere bei aktuell geplanten baulichen und technischen Änderungen an den Anlagen sollten Anlagenbetreiber im Einzelfall prüfen, ob die geplante Maßnahme auf Basis der TRAS 120 erfolgt. Weil die TRAS aber sehr komplex ist, sollten Betreiber dazu mit Planern, Herstellern oder Sachverständigen prüfen, was umsetzbar ist. Damit können sie teure Nachforderungen vermeiden. Bestehen bereits konkrete Forderungen der Behörden zur Umsetzung der TRAS 120, kann ein Sachverständiger nach §29a BImSchG Hinweise geben, ob und wie sich diese technisch umsetzen lassen und ob deren Umsetzung verhältnismäßig ist. Der Fachverband Biogas erarbeitet gerade Praxisempfehlungen zur Umsetzung der TRAS 120, wie z.B. zu den Materialanforderungen an Gasspeicherfolien, an die Zwischenraumüberwachung, Überwachung der Über-Unterdrucksicherung etc. Der Schulungsverbund Biogas bereitet zudem ein Schulungskonzept für den Herbst 2019 vor.