75 kW-Anlagen: Noch viel Unsicherheit bei neuer Vergütung
75 kW-Anlagen können nach dem Energiesammelgesetz auch flexibilisiert werden. Derzeit ist noch nicht sicher, ob die neue Regelung auch für Bestandsanlagen gilt.
Nach dem jüngst beschlossenen Energiesammelgesetz (siehe top agrar 1/2019) gilt für Güllekleinanlagen in der 75 kW-Klasse, dass sie auch flexibel Strom produzieren können. Denn künftig gibt es die Sondervergütung mehr für die installierte Leistung, sondern für die Bemessungsleistung bis zu 75 kW. Betreiber können also bis zu 150 kW installieren, müssen dann aber entsprechend weniger Strom produzieren.
Nach Einschätzung des Fachverbandes Biogas gilt die Regelung wahrscheinlich auch für die Anlagen, die seit dem 1.1.2017 in Betrieb genommen wurden. Allerdings sei der Sachverhalt noch nicht umfassend geprüft. Daher rät der Fachverband allen Betreibern von Anlagen, die nach dem 1.1.2017 in Betrieb gegangen sind, noch keine Veränderungen vorzunehmen.
Nach aktuellem Stand sei es auch nicht möglich, 75 kW im Jahresschnitt einzuspeisen und darüberhinaus Strom für die Eigenversorgung zu erzeugen. Außerdem werden nach momentanem Stand der Flexzusschlag (40 €/kW installierter Leistung und Jahr) nicht gewährt, sodass hier nach Ansicht des Fachverbandes noch Nachbesserungsbedarf bestehe. Auch müsse die Regelung für alle Kleinanlagen gelten, die seit dem Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden.
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Nach dem jüngst beschlossenen Energiesammelgesetz (siehe top agrar 1/2019) gilt für Güllekleinanlagen in der 75 kW-Klasse, dass sie auch flexibel Strom produzieren können. Denn künftig gibt es die Sondervergütung mehr für die installierte Leistung, sondern für die Bemessungsleistung bis zu 75 kW. Betreiber können also bis zu 150 kW installieren, müssen dann aber entsprechend weniger Strom produzieren.
Nach Einschätzung des Fachverbandes Biogas gilt die Regelung wahrscheinlich auch für die Anlagen, die seit dem 1.1.2017 in Betrieb genommen wurden. Allerdings sei der Sachverhalt noch nicht umfassend geprüft. Daher rät der Fachverband allen Betreibern von Anlagen, die nach dem 1.1.2017 in Betrieb gegangen sind, noch keine Veränderungen vorzunehmen.
Nach aktuellem Stand sei es auch nicht möglich, 75 kW im Jahresschnitt einzuspeisen und darüberhinaus Strom für die Eigenversorgung zu erzeugen. Außerdem werden nach momentanem Stand der Flexzusschlag (40 €/kW installierter Leistung und Jahr) nicht gewährt, sodass hier nach Ansicht des Fachverbandes noch Nachbesserungsbedarf bestehe. Auch müsse die Regelung für alle Kleinanlagen gelten, die seit dem Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden.