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Bestehende Windräder erfüllen neue Auflagen zum Lärmschutz

Auch nach dem neuen Berechnungsmodell sind existierende Windenergieanlagen nicht lauter als erlaubt. Das zeigt ein Bericht des schleswig-holsteinischen Energiewendeministeriums. Trotzdem kommt Kritik aus der Branche.

Lesezeit: 3 Minuten

Für fast alle der bestehenden Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein sind auch nach aktualisierten Berechnungsverfahren die Voraussetzungen für einen zulässigen Weiterbetrieb gegeben. In einigen Fällen sind Maßnahmen zur Lärmreduktion erforderlich. Dies ist das Ergebnis eines Prüfverfahrens für bisher ca. 2.600 bestehende Windkraftanlagen im Land, das das Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) im Juli 2018 in Auftrag gegeben hatte.

Rund 2000 Windräder untersucht

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Landesweit sind im Rahmen des Überwachungskonzeptes bisher die Einwirkungen von 2.583 Windkraftanlagen an ca. 1949 Immissionsorten untersucht worden. An 121 Immissionsorten wurden dabei unzulässige Überschreitungen von zulässigen Lärmwerten (Immissionsrichtwerte) festgestellt. Daraufhin wurde in fast allen Fällen von den betroffenen Betreibern der Windkraftanlage die Schallleistungspegel so reduziert, dass die Immissionsrichtwerte bei Überwachungsmessungen eingehalten werden.

Die Überprüfung der ca. 400 verbleibenden Windkraftanlagen kann voraussichtlich bis Mitte 2020 abgeschlossen werden. Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wird jedoch noch über den genannten Zeitraum hinausgehen. „Das Argument, dass der Ausbau der Windenergie mit dem Lärmschutz nicht vereinbar ist, ist falsch. Wir können das Klima schützen und gleichzeitig Lärmschutz auf hohem Niveau gewährleisten. Daran arbeiten wir. Sowohl technisch als auch hinsichtlich der Anlagenfahrweise gibt es Lärmschutzpotenziale, die gehoben werden können“, sagte Umwelt-Staatssekretär Tobias Goldschmidt bei der Vorstellung des Berichts am 22. Mai in Kiel.

Neues Prognosemodell

Seit Januar 2018 nutzt das MELUND die überarbeiteten Hinweise zum Schallimmissionsschutz der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Hinweise) von Windkraftanlagen. Der Unterschied zu dem vorherigen Verfahren besteht darin, dass nunmehr die Bodendämpfung nicht mehr einberechnet und das Berechnungsverfahren auf eine frequenzabhängige Berechnung umgestellt wurde. Gleichzeitig wurde vorgegeben, dass zukünftig nicht nur im Genehmigungsverfahren der Beurteilungspegel unter der Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereiches zu ermitteln ist, sondern auch im Rahmen der Überwachung. Weil nicht auszuschließen war, dass somit bereits durch vorhandene Windkraftanlagen die Immissionsrichtwerte in der Nachtzeit überschritten sein könnten, wurde verfügt, dass alle bestehenden Windkraftanlagen im Land Schleswig-Holstein zu überprüfen sind.

Kritik: Verfahren darf nicht auf bestehende Anlagen angewendet werden

Der Landesverband Schleswig-Holstein im Bundesverband Windenergie (BWE SH) kritisiert, dass Schleswig-Holstein das neue Prognoseverfahren (sogenannte Interimsverfahren) auch auf Bestandsanlagen anwendet. Daraus resultierende Auflagen für den Betrieb einer bereits genehmigten Anlage hält der BWE SH für einen unverhältnismäßigen Eingriff. Maßgeblich für einen derart massiven Eingriff dürfen nur konkrete Schallmessungen (Immissionsmessung) am Haus sein.

Der BWE SH weist weiterhin darauf hin, dass durch das neue Prognoseverfahren Windenergieanlagen nur rein rechnerisch lauter bewertet werden. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine geänderte Berechnungsmethode. Die Richtwerte, die bei einer Messung eingehalten werden müssen und in der maßgeblichen TA Lärm vorgegeben werden, gelten weiterhin unverändert.

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