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Hat Bürgerenergie noch eine Zukunft?

Bei einer Tagung zum Energierecht der Zukunft diskutierten kürzlich verschiedene Experten darüber, ob Bürgerwindparks im Ausschreibungssystem noch eine Chance haben. Die Euphorie ist sehr gedämpft.

Lesezeit: 3 Minuten

Bürgerenergiegesellschaften gelten als wichtige Stütze für die Energiewende. „Das Parlament  hat im Rahmen des EEG 2017 viel Wert darauf gelegt, dass Bürgerenergiegesellschaften erhalten bleiben, denn die Beteiligung der Bürger sorgt für mehr Akzeptanz“, erläuterte Hanna Schumachervom Referat für das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Bundeswirtschaftsministerium, auf einer Podiumsdiskussion im Rahmen einer Tagung der Stiftung Umweltenergierecht zum Energiewenderecht. „Analysen zeigen: Wenn die Bürger die Beteiligungsmöglichkeit an der Planung und am späteren Erlös als fair empfinden, dann sorgt das für Vertrauen und letztlich für Akzeptanz“, bestätigt Katherina Grashofvom Institut für Zukunftsenergiesysteme (IZES) aus Saarbrücken

Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber im EEG 2017 Ausnahmeregelungen für Bürgerenergiegesellschaften geschaffen. Diese haben u.a. deutlich mehr Zeit, um nach einem Zuschlag den Windpark zu bauen: Während herkömmliche Projekte nach 30 Monaten fertig sein müssen, können sich Bürgerenergiegesellschaften 54 Monate Zeit lassen. Außerdem benötigen sie keine BImSch-Genehmigung, um am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.


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Wie die ersten drei Ausschreibungsrunden im Windbereich zeigen, die im Jahr 2017 stattgefunden haben: In der ersten Ausschreibungsrunde kamen 71 % der Gebote von Bürgerenergiegesellschaften, in der zweiten waren es 84 %, 96 bzw. 95 % der Zuschläge gingen an diese Gesellschaftsform. „Was als Ausnahmegenehmigung gedacht war, wurde in den Runden die Regel“, resümiert Grashof, die mit ihren Kollegen die mögliche Veränderung der Akteursvielfalt analysiert.


Die Bundesnetzagentur überprüft derzeit die eingegangenen Gebote der Bürgerenergiegesellschaften auf Rechtmäßigkeit. Bisher gab es keine Beanstandungen. Dennoch gibt es Zweifel, ob die Ausnahmegenehmigung die Akteursvielfalt wie vor Einführung der Ausschreibung erhält und ob es sich bei den Bietern auch wirklich um „echte“ Bürgerenergiegesellschaften handelt. Vor allem besteht die Sorge, dass wegen der langen Realisierungsfrist in den nächsten zwei Jahren nicht genügend Windparks gebaut werden könnten. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Bürgerenergie-Privilegien für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 ausgesetzt.


Das IZES hat 40 der 61 Bürgerenergiegesellschaften, die in der ersten Ausschreibungsrunde einen Zuschlag erhalten haben, interviewt. „Viele haben gesagt, dass sie nur mit kleiner Personenzahl an der Ausschreibung teilgenommen haben, weil sie befürchten, dass sie wegen des Doppelteilnahmeverbots Probleme bekommen“, erklärt Grashof. Denn einzelne Mitglieder einer Bürgerenergiegesellschaft dürfen nur an einer Ausschreibung teilnehmen. Versieht sich ein Mitglied und ist in zwei bietenden Gesellschaften Mitglied, würde das den Zuschlag der zweiten Gesellschaft ungültig machen.


„Wir stellen fest, dass kleine, regionale Bürgerenergiegesellschaften in der Versenkung verschwunden sind. Damit verschwindet unsere Klientelvon regionalen Genossenschaften, die nur ein oder zwei Windräder bauen, aber aus unserer Sicht für eine dezentrale, bürgernahe Energiewende besonders wichtig sind“, bedauert Christian Marcks, stellvertretender Leiter des Kompetenzzentrums Erneuerbare Energien bei der GLS Bank.


Die Teilnehmer der Diskussionsrunde sind sich sicher, dass es im Jahr 2018 keine Rückkehr zur alten Privilegierungsregelung für Bürgerenergiegesellschaften kommen wird. „Wir müssen jetzt abwarten, wie die neue Regierung mit der Bürgerenergie umgehen möchte“, sagte Schumacher.

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