Wenn ein Netzbetreiber seine Leitungen wartet oder repariert und dazu beispielsweise Biogas- oder Windkraftanlagen kurzzeitig abschaltet, haben die Betreiber der Kraftwerke keinen Anspruch auf Schadenersatz. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei Maslaton aus Leipzig hin und beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.5.2016 (Az. VIII ZR 123/15).
Nach dem EEG sei der Netzbetreiber verpflichtet, den Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen unverzüglich abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Allerdings gelte dies laut BGH nicht für Zeiträume, in denen notwendige Reparaturen anstünden. Der Netzbetreiber müsse aber die Netztrennung möglichst kurz halten, heißt es weiter.