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Marktstammdatenregister

Klarstellung zum neuen Register: Wer muss jetzt melden?

Der Beitrag zur Meldepflicht ins Marktstammdatenreigster von Rechtsanwalt Dr. Loibl hat offensichtlich für einige Verwirrung gesorgt. Er stellt jetzt klar: Handeln sollten vor allem Betreiber von Biogasanlagen, die BHKW oder Speicher dazu gebaut haben.

Lesezeit: 3 Minuten

Bei der Registrierung zum neuen Marktstammdatenregister gibt es einige Verwirrung. Während die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite erklärt, dass Anlagenbetreiber für die Registrierung zwei Jahre Zeit haben, berichtete Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl von bestimmten Ausnahmen. Loibl hatte erklärt, dass jede EEG-Anlage, die nach 30.06.2017 eine „Einheit“, also insbesondere eine Stromerzeugungseinheit (BHKW) oder einen Stromspeicher zu einer bestehenden Anlage hinzugebaut hat, sich jetzt bis zum 28.02.2019 im Marktstammdatenregister registrieren lassen muss und nicht die lange Frist bis 31.01.2021 nutzen darf.

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Wie Loibl erklärt, sei die Meldefrist in § 25 (Übergangsbestimmungen) zur Marktstammdatenregisterverordnung geregelt: Dort heißt es in Abs. 2, dass Registrierungen von Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWKG-Anlagen und Projekten, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Webportals vorgenommen werden, als rechtzeitig gelten. Dem Grundsatz nach hat damit tatsächlich jede Anlage Zeit, bis 31.01.2021 seine Registrierung vorzunehmen.

Sodann kommt allerdings eine Ausnahme, die es in sich hat: Hiervon ausgenommen sind insbesondere die Registrierungen von „EEG- und KWKG-Anlagen und deren dazugehörigen Einheiten, die nach dem 30.06.2017 in Betrieb genommen werden.“

„Hier steckt der Teufel im Detail: Die Verordnung spricht nämlich nicht nur von EEG- und KWKG-Anlagen, die Ausnahmevorschrift gilt insbesondere auch für Einheiten“, erklärt der Rechtsanwalt. Das bedeutet, dass auch jede „Einheit“, deren Inbetriebnahme nach 30.06.2017 liegt, jetzt binnen eines Monats, also bis 28.02.2019 registriert werden muss; für diese Einheit ist also nicht volle zwei Jahre Zeit, um eine Registrierung nachzuholen.

Loibl: "Aussage der BNetzA ist unverbindlich"

„Letztlich muss jeder Anlagenbetreiber selbst entscheiden, ob er den sicheren Weg gehen möchte oder nicht. Wir legen jedem dringend ans Herz, seine Registrierung jetzt bis 28.02.2019 vorzunehmen, wenn nach 30.06.2017 irgendwelche Einheiten, insbesondere BHKW oder Speicher hinzugebaut wurden“, sagt Loibl. Wer seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt, der verliert nach den Vorgaben des EEG grundsätzlich seine komplette EEG-Vergütung.

Er ergänzt, dass Aussagen der BNetzA zudem völlig unverbindlich seien: Die Kürzung der EEG-Vergütung nehme nicht die Bundesnetzagentur, sondern der zuständige Netzbetreiber vor. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre mit der Anlagenregisterverordnung würden die dortigen Tatbestände von den Netzbetreibern teilweise sehr genau gelesen und sehr eng ausgelegt. Daher sei jedem betroffenen Anlagenbetreiber dringend anzuraten, hier kein Risiko einzugehen und die Meldung, die er ohnehin in absehbarer Zeit vornehmen muss (unstrittig müssen spätestens Ende Januar 2021 alle Anlagen registriert sein), bereits jetzt innerhalb der kurzen Frist vorzunehmen. Letztlich müsse dies aber jeder Anlagenbetreiber für sich entscheiden.

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