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Neue Stromsteuer-Regelung bei EEG-Anlagen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Befreiungen von der Stromsteuer bei EEG-Anlagen beihilferechtskonform auszugestalten.

Lesezeit: 2 Minuten

Bisher gewährte Befreiungen von der Stromsteuer für Kleinanlagen bis zu einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt gelten als staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Vertrages. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf eingebracht, um diese Befreiungen von der Steuer beihilferechtskonform auszugestalten. "Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können", heißt es in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften.

Ändern will die Bundesregierung auch die Stromsteuerbefreiung für Anlagen über 2 MW. Früher war eine Befreiung nur möglich, wenn der Strom aus einem Netz stammte, der ausschließlich aus erneuerbaren Energien gespeist wird. Nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) soll künftig Strom gemeint sein, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage verwendet wird. Dafür soll kein reines „Grünstromnetz“ mehr nötig sein. Dadurch und durch die Beschränkung auf den Selbstverbrauch soll die Befreiung nach Angaben der Regierung innerhalb des Stromsteuerrechts einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten, "der bei Stromerzeugungsanlagen dieser Größenordnung zudem nicht Gegenstand der maßgeblichen Förderung für in das Netz eingespeisten Strom nach den bestehenden Begünstigungsregelungen ist".

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Befreiung nur noch für EEG- oder KWK-Strom

Die Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll erhalten bleiben. Die Befreiungen sollen künftig jedoch auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) erzeugt wird, beschränkt werden.

Der Bundesrat meldet in seiner Stellungnahme mehrere Änderungswünsche an, die die Bundesregierung prüfen will oder ablehnt.

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