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Urteilsbegründung zum Anlagensplitting vorgelegt

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27.03.2009
 

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Gründe für die Ablehnung des Eilantrages der Betreiber der Mega-Biogasanlage in Penkun veröffentlicht. Darin heißt es zwar, dass zwar kein Gesetzesmissbrauch bei der Errichtung des Biogasparks vorliege. Dennoch hätten die Betreiber keinen weiteren Anspruch auf die höhere Einspeisevergütung.

Hintergrund: Die Betreiber der Anlage in Penkun wehren sich vor dem Verfassungsgericht dagegen, dass ihre 40 technisch selbständigen Anlagen des Biogasparks seit dem Inkrafttreten des neuen EEG am 1. Januar 2009 als eine Großanlage gelten und sie daher pro eingespeister Kilowattstunde Strom eine geringere Vergütung erhalten. Lesen Sie hierzu auch diese Meldung.

Ausschlaggebend für die Richter war, dass bei Unsicherheiten über die Gesetzesintention der Gesetzgeber befugt ist, von ihm nachträglich identifizierte Defizite durch Gesetzesänderungen in die von ihm gewünschte Richtung zu ändern. Das EEG garantiere nach Auffassung des Gerichtes eben "keinen uneingeschränkten Anspruch der Anlagenbetreiber auf Aufrechterhaltung des vergütungsrechtlichen Status Quo".

Kritik äußerten die Richter an dem zögerlichen Vorgehen des Gesetzgebers, dem die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die missbilligte Praxis des Anlagensplittings seit August 2006 bewusst waren. Auf das Urteil habe dies aber keinen Einfluss.

 


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