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Das Bundesverfassungsgericht hat zwei weitere Verfassungsbeschwerden von Biogasanlagenbetreibern gegen das so genannte Anlagensplitting abgelehnt. Das teilt Rechtsanwalt Philipp Wernsmann aus Ibbenbüren (NRW) mit. Die Betreiber wehren sich dagegen, dass nach § 19 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes von Januar 2009 benachbarte Anlagen als eine Anlage zusammengefasst werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in einem ersten Verfahren eine Klage zum gleichen Sachverhalt abgelehnt. Lesen Sie hierzu auch die folgende Meldung: Urteil zum Anlagensplitting vorgelegt
Das Gericht hat nun darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spiele, ob die im Rahmen eines einheitlichen Projekts errichteten einzelnen Anlagen von einer oder mehreren Gesellschaften betrieben werden und ob eine derartige Anlagenmehrheit sich aus wenigen oder vielen einzelnen Modulen zusammensetzt. Auch sei es nicht entscheidend, ob die Stromerzeugung in industriellem Maßstab oder im Rahmen eines in die lokalen Strukturen integrierten landwirtschaftlichen Betriebes erfolge. Selbst wenn die Anlage bereits im Jahre 2005 in Betrieb genommen wurde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
Damit ist verfassungsrechtlich die Rechtslage geklärt: Die Neuregelung des § 19 EEG 2009 und dessen Anwendung ist auch auf bestehende Anlagen zulässig. Die Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall bleibt natürlich zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Clearingstelle. Lesen Sie hierzu auch diese Meldung: Biogas: FDP scheitert mit eigenem Gesetzesentwurf
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