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Jagdunfall

Kein genereller Unfallversicherungsschutz für Stöberhundeführer

Ein Schweißhundeführer hat sich beim Schwarzwilddrücken in einer Dickung verletzt. Nachträglich hat ihn die SVLFG nun unter Versicherungsschutz gestellt. Grundsätzlich ist die Einsatztätigkeit von Schweißhundeführern in der Nachsuche aber nach wie vor als überwiegend selbstständig/unternehmerähnlich und damit als nicht versicherte Tätigkeit zu beurteilen.

Lesezeit: 2 Minuten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil einen Stöberhundeführer während einer Schwarzwilddrückjagd unter Versicherungsschutz bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) gestellt. Über diesen entschiedenen Einzelfall hinaus hat das Urteil jedoch keine grundlegende Bedeutung für die versicherungsrechtliche Beurteilungspraxis der LBG.

Grundsätzlich ist die Einsatztätigkeit von Schweißhundeführern in der Nachsuche nach wie vor als überwiegend selbstständig/unternehmerähnlich und damit als nicht versicherte Tätigkeit zu beurteilen. Daran ändert auch das vorliegende Urteil zum Stöberhundeführer nichts. Wie bereits schon jetzt, muss die LBG den Versicherungsschutz von Stöberhundeführern und allen anderen Jagdbeteiligten, anhand der konkreten Einsatz- bzw. Tätigkeitsmerkmale individuell beurteilen.

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Hintergrund war, dass der Verletzte vom Jagdunternehmer den Auftrag erhalten hatte, mit seinen Stöberhunden Schwarzwild in den Dickungen aufzustöbern, wobei aber die Verfügungsgewalt über die Stöberhunde und die Entscheidung über die konkreten Durchführung des Aufstöberns innerhalb des zugewiesenen Gebiets bei ihm lag. Des Weiteren nutzte er die Jagdteilnahme als Werbung für seine eigene Hundezucht.

BSG entschied im Einzelfall

Im entschiedenen Fall ist das BSG nach Würdigung der Gesamtumstände zum Ergebnis gelangt, dass der Verletzte als Beschäftigter tätig gewesen war. Zur Überzeugung des Gerichts hat in der Gesamtschau in dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt mehr für eine abhängige Beschäftigung und damit versicherte Tätigkeit als für eine selbständige und damit nicht versicherte Tätigkeit gesprochen.

Als Begründung wurde vom BSG ausgeführt, dass der Kläger vollständig in die Jagdorganisation eingegliedert gewesen sei. Er musste seine Tätigkeit exakt zu der von der Jagdleitung vorgegebenen Zeit und in dem ihm vorgegebenen Zeitrahmen ausüben. Er war zudem weisungsgebunden, da er ein Funkgerät mitführte, um kurzfristige Anweisungen entgegen zu nehmen. Damit lag eine zeitlich begrenzte unselbständige Tätigkeit vor.

Der Versicherungsschutz war damit vergleichbar dem eines Treibers, der nicht aktiv an der Jagd teilnimmt. Die Entscheidung des BSG ist wesentlich durch den Einzelfall geprägt. Die besonderen individuellen Umstände des bei der Drückjagd eingesetzten Stöberhundeführers waren für das Gericht entscheidend.

Weiteres Vorgehen

Im ehrenamtlichen, mit Vertretern des Berufsstands besetzten Fachausschuss für Forstwirtschaft und Jagd sowie im Vorstand der SVLFG wird die Thematik nochmals aufgegriffen und erläutert.

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