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Die GmbH & Co. KG - von allem etwas

Am Beispiel eines Windparks zeigen wir, welche Vorzüge eine GmbH & Co. KG haben kann, insbesondere wenn es um hohe Investitionssummen geht.

Lesezeit: 4 Minuten

Um die Vorteile der Personengesellschaft nutzen zu können und dennoch eine Haftungsbeschränkung zu erhalten, wird ganz häufig die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Kommanditgesellschaft bei der der unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementär) durch eine GmbH ersetzt wird. Die übrigen Gesellschafter haften als Kommanditisten nur mit ihrer Einlage.

Die Rechtsform soll im Detail an der abgebildeten Übersicht erläutert werden. Die Landwirte Albrecht (A) und Böttcher (B) planen die Errichtung eines Windparks, das Investitionsvolumen beträgt 5,0 Mio. €. Die Bank hat signalisiert, dass sie die Finanzierung übernehmen wird, wenn sich A und B mit insgesamt 10% Eigenkapital an der Finanzierung beteiligen. Da es sich um ein sehr langfristiges Investment handelt, möchten A und B sicherstellen, dass sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft einstehen müssen. Andererseits wollen A und B die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft, insbesondere die Verrechnung von Anlaufverlusten mit ihren persönlichen Einkünften nutzen. Sie entschließen sich deshalb, den Windpark in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu betreiben.

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Zunächst wird die A-B-Windpark Verwaltungs-GmbH gegründet. Es erfolgt eine Bargründung, 50% des Stammkapitals also 12.500,00 € sind zur Anmeldung zum Handelsregister einzuzahlen. Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH werden A und B zu jeweils 50%. Der Gesellschafter A wird zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der A+B Verwaltungs-GmbH bestellt. Anschließend gründet die A+B Windpark Verwaltungs-GmbH mit den Landwirten A und B die A+B Windpark GmbH & Co. KG. A und B werden Kommanditisten und verpflichten sich, eine Hafteinlage von jeweils 250.000,00 € zu übernehmen. Die Kommanditgesellschaft wird zum Handelsregister angemeldet, die Hafteinlage der beiden Gesellschafter wird eingetragen.

Mit Einzahlung der Hafteinlage erlischt die persönliche Haftung von A und B für Schulden der Gesellschaft. Nur die Verwaltungs-GmbH haftet als Komplementärin unbegrenzt. Im Insolvenzfall würden A und B neben der Kommanditeinlage in Höhe von jeweils 250.000,00 € lediglich noch ihre anteilige Stammeinlage in Höhe von jeweils 12.500,00 € verlieren. In Anbetracht der erheblichen Investitionssumme sind die Risiken damit überschaubar.

Die GmbH & Co KG ist als Personengesellschaft steuerlich mit der GbR vergleichbar. Zwar erzielt sie in der Grundform, wenn ausschließlich die Komplementärin Geschäftsführerin ist, kraft Gesetz gewerbliche Einkünfte, was bei der beschriebenen Windpark GmbH & Co. KG ohnehin der Fall ist. Man kann jedoch die gewerbliche Prägung der Gesellschaft auch aufheben, so dass diese dann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder auch aus Vermietung und Verpachtung erzielen kann.

GmbH oder GmbH & Co. KG? ­ Vieles spricht in der Landwirtschaft für die GmbH & Co. KG

Vergleicht man die Rechtsformen sprechen gerade in der Landwirtschaft viele Aspekte für die GmbH & Co. KG. Sie nutzt die Vorteile der Personengesellschaft und kombiniert diese mit der Haftungsbeschränkung.

Bei Gründung einer landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft lässt sich die Einbringung bei der KG wie bei der GbR so gestalten, dass Grund- und Boden nur zur Nutzung eingebracht wird. Dennoch können die steuerlichen Buchwerte der Grundstücke fortgeführt werden. Bei Gründung einer GmbH müssten die Betriebe zur Buchwertfortführung im Ganzen einschließlich Grund- und Boden eingebracht werden. Eine Tatsache, die viele Landwirte schon grundsätzlich ablehnen würden und die in Norddeutschland durch die Höfeordnung ohnehin behindert wird.

Aus steuerlicher Sicht besteht bei Investitionen in neue Energien (Biogas, Windkraft) häufig der Wunsch, Anlaufverluste mit Gewinnen aus anderen Bereichen zu verrechnen. Auch das ist mit der GmbH & Co. KG möglich, während die GmbH die Anlaufverluste nur in die Zukunft vortragen kann.

Bei Dienstleistungsgesellschaften (z.B. Zuckerrübenrodegesellschaften) zeigt sich ein anderer Nachteil der GmbH. So ist die GmbH steuerrechtlich verpflichtet, gegenüber den Gesellschaftern ortsübliche Entgelte für ihre Leistung abzurechnen. Geschieht das nicht, unterstellt die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung und erhöht den Gewinn um die nicht abgerechneten Beträge. Personengesellschaften müssen aus umsatzsteuerlicher Sicht und aus gewerbesteuerlicher Sicht nur die tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen.

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