Ein Landwirt aus Pfaffenhofen baute einen Hähnchenmaststall mit 144600 Plätzen. Nach Klage eines Naturschutzverbandes versagte nun das Verwaltungsgericht München die baurechtliche Privilegierung (Az.: M 19 K 17.3738). Als Grund verwiesen die Richter auf die nicht ausreichende Fläche für den Futteranbau.
Das Gericht betonte, dass die für die Flächenberechnung notwendige Futtermischung zur Hähnchenmast geeignet sein müsse. Deshalb seien neben den Anbauflächen für Mais und Weizen auch Flächen für das proteinreiche, aber ertragsarme Soja zu berücksichtigen. Entsprechend hoch falle mit 320 ha die notwendige Futterfläche aus. Dabei stellte das Gericht klar, dass kein tatsächlicher Anbau aller Futterkomponenten erforderlich sei.
Dem Betrieb stünden aber auf Dauer nur 250 ha Futterfläche sicher zur Verfügung – obwohl er derzeit 391 ha bewirtschaftet. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht nach detaillierter Prüfung der Vielzahl von Pachtverträgen. Dabei seien beim vorliegenden Bauvorhaben schon aufgrund der hohen Pachtquote und der Größe der überbauten Fläche besonders hohe Maßstäbe anzusetzen, so die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und geht vrs. in die nächste Instanz.
Die obige Entscheidung zeigt, wie aufwändig und schwierig die abstrakte Berechnung der Futterfläche im Einzelfall ist. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zeigt das Urteil allerdings nicht. Maßstab ist nach wie vor eine abstrakte Betrachtungsweise und nicht ein konkreter Futteranbau. Auch sind Pachtverträge für den Nachweis von Futterflächen für jeden Einzelfall zu beurteilen nach Ihrer Lage, Laufzeit und zu prognostizierenden Beständigkeit. Das ist nichts Neues, sondern entspricht seit Jahren der Rechtsprechung.
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Ein Landwirt aus Pfaffenhofen baute einen Hähnchenmaststall mit 144600 Plätzen. Nach Klage eines Naturschutzverbandes versagte nun das Verwaltungsgericht München die baurechtliche Privilegierung (Az.: M 19 K 17.3738). Als Grund verwiesen die Richter auf die nicht ausreichende Fläche für den Futteranbau.
Das Gericht betonte, dass die für die Flächenberechnung notwendige Futtermischung zur Hähnchenmast geeignet sein müsse. Deshalb seien neben den Anbauflächen für Mais und Weizen auch Flächen für das proteinreiche, aber ertragsarme Soja zu berücksichtigen. Entsprechend hoch falle mit 320 ha die notwendige Futterfläche aus. Dabei stellte das Gericht klar, dass kein tatsächlicher Anbau aller Futterkomponenten erforderlich sei.
Dem Betrieb stünden aber auf Dauer nur 250 ha Futterfläche sicher zur Verfügung – obwohl er derzeit 391 ha bewirtschaftet. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht nach detaillierter Prüfung der Vielzahl von Pachtverträgen. Dabei seien beim vorliegenden Bauvorhaben schon aufgrund der hohen Pachtquote und der Größe der überbauten Fläche besonders hohe Maßstäbe anzusetzen, so die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und geht vrs. in die nächste Instanz.
Die obige Entscheidung zeigt, wie aufwändig und schwierig die abstrakte Berechnung der Futterfläche im Einzelfall ist. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung zeigt das Urteil allerdings nicht. Maßstab ist nach wie vor eine abstrakte Betrachtungsweise und nicht ein konkreter Futteranbau. Auch sind Pachtverträge für den Nachweis von Futterflächen für jeden Einzelfall zu beurteilen nach Ihrer Lage, Laufzeit und zu prognostizierenden Beständigkeit. Das ist nichts Neues, sondern entspricht seit Jahren der Rechtsprechung.