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51a: Aufpassen bei Ehe-Gemeinschaft

Lesezeit: 2 Minuten

Sie leben in einer Ehegatten-Gütergemeinschaft? Und Sie wollen oder haben Vieheinheiten auf eine Tierhaltungskooperation übertragen? Dann muss auch Ihr Ehepartner der Gesellschaft beitreten und einen Gesellschaftsanteil übernehmen. Sind hingegen nur Sie Partner der 51a-Gesellschaft, stuft das Finanzamt die Einkünfte der Kooperation als gewerblich ein. Der Pauschalierungsvorteil wäre dann hinfällig.


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Das haben die Richter am Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Zwar wurde gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie sollten sich vorsichtshalber aber daran halten (Az.: 10 K 2662/14 F).


Bedenken Sie in diesem Zusammenhang:


  • Ihr Ehepartner muss hauptberuflich als Land- oder Forstwirt arbeiten, andernfalls erfüllen Sie ebenfalls nicht die Voraussetzungen, um die Umsätze pauschalieren zu dürfen (siehe top agrar 4/2018, S.38).
  • Derzeit muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, wie eine Beteiligung an einer Tierhaltungskooperation auszusehen hat. Denn die Gesellschafter benötigen ein echtes Mitspracherecht – sowohl der Hauptgesellschafter als auch diejenigen, die ihre Vieheinheiten auf die Gesellschaft übertragen haben.


In der Praxis läuft das so ab: Für die Gesellschaft gründen die beteiligten Landwirte eine Kommanditgesellschaft (KG). Die Kommanditisten, die in der Regel „nur“ die Flächen zur Verfügung stellen, erhalten jeweils 1 % der Stimmrechte. Der Komplementär verfügt hingegen häufig über einen Anteil von 90% und mehr.


Da für Entscheidungen in einer KG eine einfache oder Dreiviertelmehrheit ausreicht, kann der Komplementär seine Kollegen somit fast immer überstimmen. Das wiederum hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem Fall bemängelt und die KG daher als gewerblich eingestuft – sie darf ihre Umsätze somit nicht mehr pauschalieren. Allerdings haben die Beteiligten Revision eingelegt (BFH, Az.: XI R 24/17).


Tipp: Legen Sie im Gesellschaftervertrag Ihrer KG einen Katalog mit den wichtigsten Entscheidungen fest, für die eine einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter benötigt wird. Dann dürften Sie auf der sicheren Seite sein.Steuerberaterin Ina Ehlers, wetreu Kiel

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