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51a-Gesellschaften: Das sind die Knackpunkte

Lesezeit: 8 Minuten

Finanzämter beobachten Kooperationen in der Tierhaltung besonders kritisch. Entsprechend oft gibt es Streit. Wir zeigen, wo es in der Praxis besonders hakt und wie Sie sich dagegen wehren können.


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Schweine oder beispielsweise Hähnchen ohne Fläche mästen und trotzdem nicht ins Gewerbe abrutschen – das geht nur mit einer Tierhaltungskooperation (Vieheinheitengesellschaft). Deren Prinzip ist einfach: Meistens suchen sich wachsende Betriebe mit zu wenigen Vieheinheiten Berufskollegen mit freier Fläche bzw. überschüssigen Vieheinheiten. Zusammen gründen Sie eine „51a-Gesellschaft“, deren Name auf den Paragraf 51a im Bewertungsgesetz zurückgeht. Die Flächen bleiben dabei im Eigentum der jeweiligen Betriebe. Lediglich die Vieheinheiten übertragen die Mitglieder auf die Tierhaltungskooperation.


So einfach das Modell in der Theorie klingt, so schwierig ist es in der Praxis. Denn damit die Kooperation nicht vom Finanzamt als Gewerbebetrieb eingestuft wird, müssen Sie einige Spielregeln beachten:


Im Hauptberuf Landwirt:

Gesellschafter einer Tierhaltungskooperation dürfen nur Haupterwerbsland- oder forstwirte sein. Verliert auch nur ein Mitglied im Laufe der Zeit diesen Status, wird die gesamte Kooperation gewerblich. Für Haupterwerbslandwirte ist diese Vorgabe leicht zu erfüllen. Schwieriger wird es, wenn sich ein oder mehrere Gesellschafter zeitgleich an Gewerbebetrieben wie Lohnunternehmen oder Biogasanlagen beteiligen.


Um als Haupterwerbslandwirt zu gelten, müssen Sie mindestens 50% ihrer Arbeitszeit in einen landwirtschaftlichen Betrieb investieren. Sie bewirtschaften gleich zwei Höfe? Kein Problem, denn dann dürfen Sie die Arbeitszeiten zusammenrechnen. Ist ein Gesellschafter selbst in der Kooperation tätig? Diese Arbeitszeit darf er sich ebenfalls auf die 50%-Grenze anrechnen lassen. Das kommt vor allen denjenigen entgegen, die ihren Betrieb zu 100% in die Kooperation einbringen und danach Vollzeit für die Gesellschaft arbeiten.


Probleme bereiten den Gesellschaftern einer Kooperation aber oft die Nachweise, wo sie wie viel Arbeitszeit investiert haben. Dazu ein Beispiel: Schweinemäster Reinhard Müller ist an einer 51a-Gesellschaft beteiligt und betreibt nebenbei mit seinem Nachbarn eine Biogasanlage. Um den täglichen Kontrollgang, das Füttern der Fermenter und die Büroarbeit kümmert er sich. Da die Biogasanlage als Gewerbebetrieb gilt, muss er aufpassen, dass er seinen Status als hauptberuflicher Landwirt nicht verliert. Eigentlich ist er auf der sicheren Seite. Er benötigt für die Biogasanlage täglich etwa drei Stunden, für seine Schweinemast hingegen sechs Stunden.


Bei einer Betriebsprüfung hegt das Finanzamt trotzdem Zweifel an seiner Darstellung. Müller legt dem Fiskus daher eine Bescheinigung des Steuerberaters vor. Doch dann erlebt er das, was in der Praxis nicht selten vorkommt: Die Beamten akzeptieren die Bestätigung nicht. Auch ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Unternehmensberaters half in diesem Fall nicht weiter.


Lösung: Führen Sie genau Buch darüber, wann Sie wie viele Stunden geleistet haben. Diese Stundenzettel erkennt die Finanzverwaltung in der Regel an.


Tipp: Nehmen Sie in den Vertrag zu Ihrer Kooperation einen Passus auf: Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die Gemeinschaft sofort darüber zu informieren, wenn er seinen Satus als Haupterwerbslandwirt verliert oder sich andere wesentliche Voraussetzungen verändert haben.


Inhaber eines LuF-Betriebes:

Jeder Gesellschafter der Tierhaltungskooperation muss Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sein. Inhaber ist in diesem Fall nicht, wem der Hof gehört, sondern wem aus steuerlicher Sicht die Einkünfte zugerechnet werden. Damit kann auch ein Pächter Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Verpächter hingegen erfüllen die Anforderungen nicht – auch dann nicht, wenn die Pacht daraus als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erklärt werden.


Noch komplizierter wird es, wenn sich eine landwirtschaftliche Personengesellschaft wie eine GbR an der 51a-Kooperation beteiligen will. Dann müssen nach Expertenansicht alle Gesellschafter bzw. Mitunternehmer der 51a-Kooperation beitreten oder gemeinsam einen Anteil übernehmen. Keiner darf ausscheren und alle müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllen.


Probleme können Sie auch bekommen, wenn ein Gesellschafter Flächen zur Verfügung stellt, die von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bewirtschaftet werden. Denn dann verfügt rein rechtlich nicht er über die Flächen, sondern nur die GbR. Allerdings lässt ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes aufhorchen (Urteil vom 26.10.2016, Az.: 1K 235/14, Revision anhängig). Mitglieder einer Tierhaltungskooperation hatte ihre Flächen einer GbR, an der sie selbst beteiligt waren, zur Nutzung überlassen. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht: Die Gesellschafter seien keine Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Nur die GbR könne sich in diesem Fall an der Tierhaltungskooperation beteiligen.


Die Richter am Finanzgericht Niedersachsen hingegen sahen darin kein Problem, weil den Gesellschaftern die Einkünfte aus der GbR steuerlich zugerechnet würden. Somit seien sie auch Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Zu dem hatten die Gesellschafter nach Ansicht der Richter aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeit, über die Vieheinheiten zu verfügen.


Auch wenn das Finanzgericht Niedersachsen zugunsten der Landwirte entschieden hat. Derzeit liegt der Fall beim Bundesfinanzhof. Möglicherweise kassieren die Bundesrichter das Urteil der Niedersachsen wieder. Gehen Sie daher erst einmal auf Nummer sicher und beteiligen Sie Ihre GbR an der 51a-Gesellschaft.


Wichtig: Wenn Sie Ihre Flächen an einen Dritten verpachten, verlieren Sie für die Pachtdauer jegliche Verfügungsmacht über die Flächen. Sie können diese Grundstücke daher nicht einer 51a-Gesellschaft überlassen.


Bescheinigung der Alterskasse:

Gesellschafter einer Tierhaltungskooperation können Sie nur sein, wenn Sie Landwirt im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte (ALG) sind. Das bedeutet: Sie müssen einen Hof bewirtschaften, dessen Existenzgrundlage die Bodenbewirtschaftung ist. Das klingt sehr abstrakt, heißt aber im Klartext: Wenn Sie mit Ihrer Land- und Forstwirtschaft einen Hobby-Betrieb betreiben, gelten Sie nach der ALG nicht als Landwirt.


Sie benötigen von der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) daher einen Nachweis darüber, dass Sie diese Voraussetzung erfüllen. Bislang hatte die LAK aber oft keine Bescheinigungen, die genau diese Anforderungen erfüllen. Stattdessen heißt es oft in den Nachweisen: „Wir bescheinigen Ihnen, dass Sie seit dem …. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des §1 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind.“


Auch wenn es sich um eine Formalie handelt. Diese Formulierungen reichen der Finanzverwaltung nicht. Achten Sie darauf, dass die LAK eine Bescheinigung ausstellt, wonach Sie ein Landwirt im Sinne von „§1 Abs. 2 ALG“ sind.


Streit um Umsatzsteuer:

Grundsätzlich darf eine Vieheinheitenkooperation die Umsatzsteuer pauschalieren. Es ist aber auch möglich, in die Regelbesteuerung zu wechseln.


In der Praxis überlassen die Gesellschafter ihre Vieheinheiten der Kooperation oft gegen ein Entgelt. Da die meisten 51a-Gesellschaften und auch deren Gesellschafter die Umsatzsteuer pauschalieren, führen die Mitglieder für das Entgelt in der Regel keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.


Für Unmut sorgt daher ein Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein. Danach unterliegt die Vieheinheitenvergütung als Sonderentgelt der regulären Umsatzsteuer von 19%. Diese wird immer dann fällig, wenn ein sogenannter Austausch von Leistungen stattgefunden hat (Sonderentgelt). Nach dem Urteil hängt die Umsatzsteuerpflicht aber von Ihren Verträgen ab. Wenn Sie anstatt eines Sonderentgeltes einen Gesellschaftsbeitrag vereinbaren, liegt kein Leistungsaustausch vor und es fällt keine Umsatzsteuer an.


In der Praxis ist in den Verträgen meist von einem Vorabgewinn die Rede. Ob dieser der Umsatzsteuer unterliegt, hängt davon ab, wieso und wann Ihnen dieser als Mitglied der 51a-Gesellschaft zusteht. Hier sind die Vertragsvereinbarungen wichtig und wie Sie diese in der Praxis umsetzen:


  • Wird mit dem Vorabgewinn eine bestimmte Leistung abgegolten, so liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Ein Anhaltspunkt hierfür ist die Verbuchung des Vorabgewinnes. Verbucht Ihre 51a-Gesellschaft diesen als Aufwand, so liegt ein Leistungsaustausch vor.
  • Wird der Vorabgewinn auch dann gezahlt, wenn die Gesellschaft Verluste einfährt, liegt ebenfalls ein Sonderentgelt vor. Fließt der Vorabgewinn hingegen nur, wenn die 51a-Gesellschaft auch einen Gewinn erzielt, liegt ein Gesellschafterbeitrag vor, für den das Finanzamt keine Umsatzsteuer verlangt.
  • Nach einem neuen Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf fällt aber eine Umsatzsteuer an, wenn der Vorabgewinn an die Überlassung der Vieheinheiten geknüpft ist. Lediglich eine reine Gewinnbeteiligug – ohne eine Extravergütung für die Vieheinheiten – unterliegt als Gesellschafterbeitrag nicht der Umsatzsteuerpflicht.


Beispiel: Reinhard Müller ist an einer 51a-Kooperation mit zwei Nachbarn beteiligt. Im Vertrag haben sie vereinbart: Jedem Mitglied steht ein Drittel des Gewinnes zu – unabhängig davon, wie viele Vieheinheiten sie in die Kooperation eingebracht haben. Gleiches gilt für den Fall, dass die Gesellschaft rote Zahlen schreibt: Auch den Verlust wollen sie zu gleichen Teilen ausgleichen. Durch diese Vereinbarung ist das Trio auf der sicheren Seite und muss keine Umsatzsteuer zahlen.


Bei dieser Vereinbarung erhält der Gesellschafter allerdings keinen Vorabgewinn für die Vieheinheiten, die er der Gesellschaft überlässt. Wer darauf Wert legt, muss letztendlich abwägen, was ihm wichtiger ist: Ein Vorabgewinn, der sich an der Anzahl der eingebrachten Vieheinheiten bemisst oder die Umsatzsteuerfreiheit. Diethard Rolink

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