Altenteilsleistungen können Sie als Sonderausgaben absetzen. Manchmal lehnen Finanzämter das ab, wenn aus ihrer Sicht die Einnahmen des Betriebes nicht ausreichen, um die Zahlungen zu finanzieren. Die Richter am Bundesfinanzhof haben nun aber die Rechte der Hofnachfolger gestärkt: In dem konkreten Fall hatte ein Junglandwirt von seinem Vater den Betrieb gegen eine monatliche Barzahlung von 400 €, freie Kost und freies Wohnen erhalten. Das Finanzamt wollte die Leistungen nicht als Sonderausgaben anerkennen, weil die Einnahmen des Hofnachfolgers zu gering seien.
Bei der Hofübergabe habe vieles auf steigende Schweinepreise und damit auf höhere Einnahmen hingedeutet, argumentierte hingegen der Landwirt. Außerdem habe er von Anfang an ins Kalkül gezogen, seinen Betrieb zu verpachten, sofern keine Markterholung in Sicht sei. Mit den Einnahmen aus der Verpachtung könne er zumindest die Zahlungen an seinen Vater problemlos stemmen.
Das Finanzamt lehnte beide Argumente ab. Die Richter wiesen das Finanzamt jedoch in die Schranken: Zwar könne sich der Landwirt nicht auf eine theoretische Marktentwicklung stützen. Diese sei für ihn ebenso wenig vorhersehbar wie für andere Marktteilnehmer. Aber die Ertragsfähigkeit des Betriebes sei durchaus gegeben, wenn er die Schweinemast aufgäbe und den Betrieb samt Flächen verpachte. Für die Ertragsfähigkeitsprognose ist somit auch eine andere Art und Weise der Nutzung des Hofes zulässig, solange der Bestand des Vermögens weitestgehend erhalten bleibt (Az.: X R 40/17). Steuerberater Dr. Anders Bemmann, Syke
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Altenteilsleistungen können Sie als Sonderausgaben absetzen. Manchmal lehnen Finanzämter das ab, wenn aus ihrer Sicht die Einnahmen des Betriebes nicht ausreichen, um die Zahlungen zu finanzieren. Die Richter am Bundesfinanzhof haben nun aber die Rechte der Hofnachfolger gestärkt: In dem konkreten Fall hatte ein Junglandwirt von seinem Vater den Betrieb gegen eine monatliche Barzahlung von 400 €, freie Kost und freies Wohnen erhalten. Das Finanzamt wollte die Leistungen nicht als Sonderausgaben anerkennen, weil die Einnahmen des Hofnachfolgers zu gering seien.
Bei der Hofübergabe habe vieles auf steigende Schweinepreise und damit auf höhere Einnahmen hingedeutet, argumentierte hingegen der Landwirt. Außerdem habe er von Anfang an ins Kalkül gezogen, seinen Betrieb zu verpachten, sofern keine Markterholung in Sicht sei. Mit den Einnahmen aus der Verpachtung könne er zumindest die Zahlungen an seinen Vater problemlos stemmen.
Das Finanzamt lehnte beide Argumente ab. Die Richter wiesen das Finanzamt jedoch in die Schranken: Zwar könne sich der Landwirt nicht auf eine theoretische Marktentwicklung stützen. Diese sei für ihn ebenso wenig vorhersehbar wie für andere Marktteilnehmer. Aber die Ertragsfähigkeit des Betriebes sei durchaus gegeben, wenn er die Schweinemast aufgäbe und den Betrieb samt Flächen verpachte. Für die Ertragsfähigkeitsprognose ist somit auch eine andere Art und Weise der Nutzung des Hofes zulässig, solange der Bestand des Vermögens weitestgehend erhalten bleibt (Az.: X R 40/17). Steuerberater Dr. Anders Bemmann, Syke