Wenn Sie Grundstücke für den Vertragsnaturschutz zur Verfügung stellen und anstatt einer regelmäßigen Entschädigung eine Einmalzahlung erhalten, sollten Sie im Vertrag immer eine Laufzeit in Jahren angeben. Sonst müssen Sie den Betrag komplett in dem Jahr versteuern, in dem Sie ihn erhalten haben.
Das musste auch ein Landwirt feststellen, der Ausgleichsflächen für den Bau von Windkraftanlagen zur Verfügung stellte. Der Windkraftinvestor zahlte ihm dafür im Jahr 2012 einmalig rund 70000 €. Den Vertrag hatten beide Parteien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und lediglich an die Lebenszeit der Anlage gekoppelt.
Der Landwirt wollte die Zahlung auf 25 Jahre verteilen. Das Finanzamt lehnte das ab und bekam nun Rückendeckung vom Bundesfinanzhof. Die Zahlung sei als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012 zu erfassen, so die Richter. Hätten beide hingegen eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren im Vertrag festlegt, hätte der Landwirt die Einnahmen gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilen dürfen (BFH, Urteil vom 20.7.2018, Az.: IX R 3/18). Dr. Richard Moser, Göttingen
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Wenn Sie Grundstücke für den Vertragsnaturschutz zur Verfügung stellen und anstatt einer regelmäßigen Entschädigung eine Einmalzahlung erhalten, sollten Sie im Vertrag immer eine Laufzeit in Jahren angeben. Sonst müssen Sie den Betrag komplett in dem Jahr versteuern, in dem Sie ihn erhalten haben.
Das musste auch ein Landwirt feststellen, der Ausgleichsflächen für den Bau von Windkraftanlagen zur Verfügung stellte. Der Windkraftinvestor zahlte ihm dafür im Jahr 2012 einmalig rund 70000 €. Den Vertrag hatten beide Parteien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und lediglich an die Lebenszeit der Anlage gekoppelt.
Der Landwirt wollte die Zahlung auf 25 Jahre verteilen. Das Finanzamt lehnte das ab und bekam nun Rückendeckung vom Bundesfinanzhof. Die Zahlung sei als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2012 zu erfassen, so die Richter. Hätten beide hingegen eine Laufzeit von mehr als fünf Jahren im Vertrag festlegt, hätte der Landwirt die Einnahmen gleichmäßig auf diesen Zeitraum verteilen dürfen (BFH, Urteil vom 20.7.2018, Az.: IX R 3/18). Dr. Richard Moser, Göttingen