Eine Bausparkasse darf kein Geld für die Kontoführung fordern. Es sei ihre Aufgabe, Bausparmittel zu verwalten, Bausparverträge zu bewerten und Bauspardarlehen zu vergeben – dazu sei sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Sie dürfe dafür keine Gebühr verlangen (Landgericht Hannover, Az.: 74 O 19/18).
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Eine Bausparkasse darf kein Geld für die Kontoführung fordern. Es sei ihre Aufgabe, Bausparmittel zu verwalten, Bausparverträge zu bewerten und Bauspardarlehen zu vergeben – dazu sei sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet. Sie dürfe dafür keine Gebühr verlangen (Landgericht Hannover, Az.: 74 O 19/18).