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Bei Arbeitszeiten Augenmaß wahren

Lesezeit: 2 Minuten

Je nach Alter gelten für Azubis unterschiedliche Arbeitszeitregelungen, für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Aber unabhängig davon, was – wie im Weiteren aufgeführt – rechtlich möglich ist, sollten Sie auch gerade bei der Arbeitszeit das Augenmaß im Sinne des Azubis wahren.


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Sie dürfen Azubis bis 16 Jahre nur zwischen 6.00 und 20.00 Uhr beschäftigen, ältere Jugendliche zwischen 5.00 und 21.00 Uhr. Die max. Arbeitszeit beträgt bei Jugendlichen acht Stunden/Tag bzw. 40 Stunden/Woche. In der Ernte dürfen Jugendliche über 16 Jahre ausnahmsweise bis zu neun Stunden arbeiten, jedoch maximal 85 Stunden innerhalb von zwei Wochen. Die geleisteten Überstunden müssen Sie Ihrem Azubi durch Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb von drei Wochen ausgleichen.


Sie dürfen Ihren minderjährigen Azubi grundsätzlich nur an fünf Wochentagen beschäftigen. Dabei sollten die zwei wöchentlichen Ruhetage möglichst aufeinanderfolgen. Da bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. das Melken der Kühe, zwingend am Wochenende erledigt werden müssen, dürfen Sie minderjährige Azubis, die mindestens 16 Jahre alt sind, auch mal samstags oder sonntags beschäftigen. Als Ausgleich müssen Sie ihnen aber in derselben Woche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag freigeben. Minderjährige Azubis müssen mindestens zwei freie Wochenenden im Monat haben.


Mehrarbeit in Arbeitsspitzen


Auch für volljährige Azubis gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden. Ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche erlaubt dies rein rechtlich sogar die Vereinbarung einer 48 Stunden-Woche. Ausbildungsberater empfehlen aber dringend, es auch hier bei der 40 Stunden-Woche zu belassen.


Volljährige Azubis können Sie auch samstags einsetzen. Beschäftigen Sie den Azubi aber an einem Sonntag, müssen Sie ihm einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen geben, bei Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen.


In Arbeitsspitzen ist ausnahmsweise eine Arbeitszeit von zehn Stunden/Tag möglich. Sogar eine 60 Stunden-Woche ist rechtlich erlaubt, wenn Ihr Azubi innerhalb von 6 Monaten durchschnittlich nicht mehr als 48 Stunden/Woche gearbeitet hat. Aber auch hier gilt es, den Bogen nicht zu überspannen.


Was ist mit den Überstunden?


Leider lassen sich Überstunden meist nicht ganz vermeiden. Wichtig ist, dass Sie den Einsatz angemessen würdigen und ausgleichen. Ihrem minderjährigen Azubi müssen Sie für die Mehrarbeit einen Freizeitausgleich gewährleisten. Sie dürfen die Überstunden nicht bezahlen.


Anders ist dies bei volljährigen Azubis. Hier können Sie entscheiden, ob Sie die Überstunden finanziell vergüten oder einen Freitzeitausgleich geben.

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