Ein Landwirt mit einem Obstbaubetrieb wollte das Dachgeschoss einer Verkaufsund Lagerhalle als Betriebsleiterwohnung ausbauen.Das Bauamt verweigerte die Genehmigung.Die Behörde bemängelte,dass der Betrieb nach einer jahrelangen Aufbauphase immer noch keine Gewinne erziele und dass der Ausbau der Wohnung die wirtschaftliche Situation wei-ter verschlechtern würde.Deshalb könne der Ausbau des Dachgeschosses nicht genehmigt werden.Damit wollte sich der Landwirt nicht ab finden und bekam Recht beim Oberverwaltungsgericht Münster (Az:7 A 10/98). Die Richter führten aus, dass ein Obstbaubetrieb in der Aufbauphase normalerweise keine Gewinne erziele.Das sei kein Grund dafür,eine der Betriebserweiterung dienende Investition zu verweigern. Gewinne und Wirtschaftlichkeit seien zwar Indizien für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens.Wenn aber andere Kriterien,wie zum Beispiel die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche,die Betriebsorganisation und der Maschinenbesatz für eine ernsthafte und nachhalti-ge Betriebsführung sprächen, komme der momentanen Gewinnerzielung und der Wirtschaftlichkeit keine entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit zu.
${intro}