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Aus dem Heft

Freigabe der ökologischen Vorrangflächen

Hier finden Sie die Pressemeldungen und Infos inkl. Verlinkung für die einzelnen Bundesländer.

Lesezeit: 9 Minuten



Hier finden Sie die Pressemeldungen für die einzelnen Bundesländer:

Bayern: http://www.stmelf.bayern.de/

Brandenburg: https://mlul.brandenburg.de/

Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de

Niedersachsen und Bremen: http://www.ml.niedersachsen.de/

Nordrhein-Westfalen: https://www.landwirtschaftskammer.de

Rheinland-Pfalz: https://mwvlw.rlp.de/

https://mwvlw.rlp.de/

Sachsen: https://www.medienservice.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt: http://www.presse.sachsen-anhalt.de

Thüringen: https://www.thueringen.de/

 

 

Folgende Antworten gaben die Landwirtschaftsministerien auf weitere Nachfrage von top agrar:

Bayern:

Die jetzige Regelung gilt seit 1. Juli in den ausgewiesenen Landkreisen beziehungsweise in den von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten genehmigten Einzelfällen. Sie ist auf das Jahr 2018 begrenzt. Die betroffenen Landwirte durch unsere Pressemitteilung und die Berichterstattung der Medien sowie durch die jeweils zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert. Bei den Ämtern können sich die betroffenen Landwirte auch beraten lassen. Derzeit sind keine weiteren (Hilfs)Maßnahmen geplant. Bei vergleichbaren Situationen sind auch in Zukunft  entsprechende Ausnahmeregelungen möglich.

 

Thüringen:

1.Gibt es eine Befristung dieser Maßnahme?

Direktzahlungen werden jährlich beantragt. Die Freigabe der ÖVF zur Futtergewinnung bezieht sich auf die im Rahmen der Sammelantragstellung für das Jahr 2018 beantragten Direktzahlungsanträge von Antragstellern,  deren Betriebssitzland Thüringen ist.  

2.Gibt es ein spezielles Merkblatt, das den Landwirten dazu zur Verfügung gestellt wird, oder nur die PM?

Bezüglich der Freigabe der ÖVF zur Futtergewinnung gibt es die Pressemitteilung. Darüber hinaus haben die örtlich zuständigen Landwirtschaftsämter Auskünfte erteilt. Außerdem wurde den Landwirtschaftsunternehmen im Rahmen der Bereitstellung der Sammelantragsunterlagen auch das Merkblatt Greeningverpflichtungen 2018 zur Verfügung gestellt. Dieses ist auch im Internet unter nachfolgendem Link abrufbar:  https://www.thueringen.de/th9/tmil/lawi/agrarfoerderung/Informationen/index.aspx

 

3.Gibt es diese Maßnahme auch in Zukunft oder ist das eine einmalige Regelung aufgrund der Witterung?

§25 Abs. 2 der DirektZahlDurchfV bildet die rechtliche Grundlage für die Möglichkeit der Freigabe der ÖVF. Das muss jährlich neu entschieden werden.

 

 

Schleswig-Holstein:

1)Gibt es bei Ihnen ebenfalls so eine Maßnahme oder planen Sie so etwas in Zukunft?

Ja, in Schleswig-Holstein dürfen aufgrund der anhaltenden Trockenheit ebenfalls seit dem 1. Juli brachliegende Flächen unabhängig davon, ob diese als ökologische Vorrangflächen beantragt wurden oder nicht, zur Futtergewinnung genutzt werden.



2) Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen die Landwirte dafür erfüllen? Müssen sie beispielsweise einen Antrag beim Landwirtschaftsamt stellen?

Die Freigabe dieser brachliegenden Flächen ausschließlich zu Futterzwecken (keine anderweitige Verwendung zulässig) ist seit dem 01.07.2018 erfolgt. Ein außergewöhnlicher Umstand als Folge einer flächendeckenden Trockenheit wurde für ganz Schleswig-Holstein festgestellt. Es ist kein Anzeigeverfahren für den Einzelfall notwendig.

3)Gibt es eine zeitliche Befristung für die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen?

Die Nutzung der brachliegenden Fläche durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken gilt nur im Antragsjahr 2018.

4)      Dürfen die Landwirte das daraus gewonnene Futter auch an Dritte weitergeben?

Ja. Dies gilt aber nur im Hinblick auf die Verwertung bei einem Dritten ausschließlich zu Futterzwecken.

5)      Haben Sie dazu ein Merkblatt bzw. Informationsunterlagen entwickelt?

Als Informationsunterlagen wurde ein Bauernblattartikel in der Ausgabe vom 16.06.2018 veröffentlicht. Eine Allgemeinverfügung wurde im schleswig-holsteinischen Amtsblatt bekannt gemacht.

6)      Planen Sie weitere Maßnahmen zur Dürre, beispielsweise finanzielle Hilfen?

Bisher nicht, aber wir beobachten die Entwicklung sehr aufmerksam.

7)       Gibt es solche Maßnahmen auch in Zukunft oder gibt es dies nur einmalig?

Die getroffene Maßnahme ist eine jährlich zu treffende Ausnahmeregelung, die sich aus dem Prämienrecht ableitet. Sie kann nur getroffen werden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

 

 

Hessen:

1)     Gibt es bei Ihnen ebenfalls so eine Maßnahme oder planen Sie so etwas in Zukunft?

In Hessen wurde die Nutzung des Aufwuchses von ÖVF-Brachflächen für Futterzwecke ab dem 16.07.2018 in den Landkreisen Kassel, Schwalm-Eder und Werra-Meißner allgemein zugelassen. Die Voraussetzungen für eine landesweite Freigabe liegen nicht vor, da die Situation in den übrigen Landesteilen uneinheitlich ist.

2)     Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen die Landwirte dafür erfüllen? Müssen sie beispielsweise einen Antrag beim Landwirtschaftsamt stellen?

In den drei Landkreisen ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Unabhängig von dieser allgemeinen Freigabe besteht nach § 25 (2) der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Möglichkeit zur einzelbetrieblichen Genehmigung. Die zuständigen Bewilligungsstellen bei den Landkreisen wurden angewiesen, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zur Futternutzung auf ÖVF-Brachen zu erteilen.

3)     Gibt es eine zeitliche Befristung für die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen?

Die Ausnahmen gelten im Kalenderjahr 2018.

4)     Dürfen die Landwirte das daraus gewonnene Futter auch an Dritte weitergeben?

Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe können auch Flächen anderer Betriebe in den von der Dürre betroffenen Regionen berücksichtigt werden.

5)     Haben Sie dazu ein Merkblatt bzw. Informationsunterlagen entwickelt?

Nein.

6)      Planen Sie weitere Maßnahmen zur Dürre, beispielsweise finanzielle Hilfen?

Wir beobachten im Moment die Entwicklung intensiv und werden bei Bedarf in Abstimmung mit dem Bund und den übrigen Bundesländern ggf. Maßnahmen ergreifen.

7)      Gibt es solche Maßnahmen auch in Zukunft oder gibt es dies nur einmalig?

Siehe Antwort auf Frage 3. Die Entscheidung hängt von der jährlichen Witterung ab.

 

 

Rheinland-Pfalz:

1)     Welche Voraussetzungen müssen die Landwirte für die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen erfüllen? Müssen sie beispielsweise einen Antrag beim Landwirtschaftsamt stellen?

Die Flächen müssen in den in der veröffentlichten Ausnahmegenehmigung genannten Gebieten liegen.  Weitere Anträge o. ä. sind nicht erforderlich.

2)     Gibt es eine zeitliche Befristung für die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen?

Die Nutzung ist ab 16. Juli zulässig.

3)     Dürfen die Landwirte das daraus gewonnene Futter auch an Dritte weitergeben?

Ja.

4)     Haben Sie dazu ein Merkblatt bzw. Informationsunterlagen entwickelt?

Die Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer Pressemeldung vom 28.06.2018. Zeitgleich wurden die Bewilligungsstellen und die Bauernverbände informiert.

5)     Planen Sie weitere Maßnahmen zur Dürre, beispielsweise finanzielle Hilfen?

Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant. Die o. g. Ausnahmegenehmigung in Rheinland-Pfalz beruht auf den vorangegangenen Starkregenereignissen, nicht auf Dürre. Ausnahmegenehmigungen infolge anhaltender Dürre in bestimmten Gebieten des Landes werden derzeit geprüft.

 

 

Baden-Württemberg:

Insgesamt war die Niederschlagsverteilung in Baden-Württemberg landesweit deutlich besser als in anderen Regionen des Bundesgebiets. Insofern wird derzeit für Baden-Württemberg keine Notwendigkeit für entsprechende Ausnahmeregelungen gesehen.

Baden-Württemberg hatte in früheren Jahren bei langanhaltenden Trockenheiten und Notsituation in der Futterversorgung Ausnahmeregelungen vorgenommen. Diese Situation ist in diesem Jahr allerdings nicht gegeben.

 

 

Sachsen-Anhalt:

1)Gibt es eine zeitliche Befristung für die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen?

Diese Freigabe bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 1.7. (das ist der nach Direktzahlungen-Durchführungsverordnung frühestmögliche Termin) und gilt im laufenden Kalenderjahr (Antragsjahr).

2)Haben Sie dazu ein Merkblatt bzw. Informationsunterlagen für die Landwirte entwickelt?

Nein, der Regelungsinhalt ergibt sich automatisch aus dem Verordnungstext (Beweidung oder Schnittnutzung für Futterzwecke); Die Landwirte wenden sich bei Fragen an das für sie jeweils zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF).

3)Gibt es solche Maßnahmen auch in Zukunft oder gibt es dies nur einmalig?

Der Verordnungstext lässt diese Maßnahmen nur im Ausnahmefall zu, nämlich wenn „…in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsbedingungen, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird,…“. Das bedeutet, dass die Situation vor der Ausnahmeregelung gründlich analysiert werden muss. Wenn diese Bedingungen in den nächsten Jahren erneut eintreten sollten, sind Ausnahmen wieder möglich.

 

 

Nordrhein-Westfalen:

Es gibt keine zeitliche Beschränkung, die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur dieses Jahr, also Endtermin ist der 31.12.2018

Das Futter darf nicht verkauft oder sonst wie gewerblich außerhalb des Antragsbetriebes genutzt werden, da die Nutzung von Stilllegungsflächen zu Erwerbszwecken untersagt ist. Somit ist eine innerbetriebliche Verwendung zur Fütterungszwecken sowie eine kostenlose Weitergabe an z.B. Nachbarn erlaubt. Die Verwertung in einer Biogasanlage hingegen, auch wenn es die eigene ist, ist nicht zulässig.

Infomaterial: Presseartikel in LZ und Wochenblatt, Internetartikel und Information der Kreisstellen und Beratung

Die Möglichkeit der Futternutzung von Bracheflächen ist nur für außergewöhnliche Umstände vorgesehen, wie z.B. die diesjährige Trockenheit. Einen solchen außergewöhnlichen Umstand muss in NRW das MUNLV feststellen, dort werden z.B. die Witterungsdaten für NRW ausgewertet. Es ist also keine Standardmaßnahm“, sondern muss von Jahr zu Jahr festgelegt werden. Ob dieser außergewöhnlicher Umstand auch im nächsten Jahr wieder festgestellt wird, kann heute nicht vorhergesagt werden.

Weitere Informationen gibt es unter http://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/hinweise/futternutzung.htm

 

 

Brandenburg:

Frage 1: Gibt es eine zeitliche Befristung für die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen?

Eine zeitliche Befristung hinsichtlich der im Sinne von § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung der ab dem 1. Juli zur Nutzung des Aufwuchses für Futterzwecke freigegebenen ÖVF-Brachflächen besteht nicht.

 

Frage 2: Dürfen die Landwirte das daraus gewonnene Futter auch an Dritte weitergeben?

Das auf ÖVF-Brachflächen gewonnene Futter kann sowohl für die eigene Tierhaltung verwendet, als auch für die Tierhaltung Dritter bereitgestellt werden. Darüber hinaus können auch nicht tierhaltende Betriebe den Aufwuchs ihrer ÖVF-Brachflächen tierhaltenden Betrieben zur Verfügung stellen. Hierzu ist ein Futterabnahmevertrag erforderlich. Dieser ist dem zuständigen Amt für Landwirtschaft zusammen mit einem formlosen Antrag zur Nutzung von ÖVF-Brachflächen vorzulegen

 

Frage 3: Haben Sie dazu ein Merkblatt bzw. Informationsunterlagen für die Landwirte entwickelt?

Ein Merkblatt oder spezielle Informationsunterlagen wurde nicht erstellt. Die Bekanntgabe über die Freigabe der ÖVF-Brachflächen erfolgte ausschließlich im Rahmen einer Pressemitteilung durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft. Die Ämter für Landwirtschaft sind informiert.

 

Frage 4: Gibt es solche Maßnahmen auch in Zukunft oder gibt es dies nur einmal?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Freigabe der ÖVF-Brachflächen für die Nutzung des Aufwuchses für Futterzwecke um eine Ausnahmeregelung, von der nur dann Gebrauch gemacht werden kann, sofern auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsverhältnisse, tierhaltenden Betrieben nicht ausreichend Futter zur Versorgung der Tierbestände Verfügung steht.

Sofern ähnliche Witterungsbedingungen in den Folgejahren auftreten, wird erneut die Möglichkeit geprüft, von der Ausnahmeregelung gemäß § 25 Abs. 2 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gebrauch zu machen.

 

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