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Bodenproben vor Pachtbeginn verlangen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich möchte eine Fläche pachten. Der Verpächter will, dass ich alle drei Jahre Bodenproben ziehe, um den Nährstoff-, den Schadstoffgehalt sowie den Verbreitungsgrad von Nematoden festzustellen. Eventuelle Schäden, die aus den Proben ersichtlich wären, soll ich als Pächter ersetzen.


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Allerdings will er zu Pachtbeginn keine Proben ziehen lassen. Er hat sich lediglich vom Kreis bescheinigen lassen, dass es keine Erkenntnisse über Altlasten auf den betroffenen Flächen gibt.


Soll ich mich damit zufrieden geben? Wer muss die regelmäßigen Untersuchungen zahlen?


Eine Bescheinigung des Kreises, die besagt, dass die Fläche frei von Altlasten ist, reicht nicht aus. Bestehen Sie unbedingt darauf, den Boden noch vor Unterzeichnung des Pachtvertrages richtig untersuchen zu lassen.


Lassen Sie den Nährstoff- und Schadstoffgehalt und den Verbreitungsgrad von Nematoden feststellen. Orientieren Sie sich hier an den Richtlinien der örtlichen Landwirtschaftskammer.


Die Ergebnisse der Bodenproben können Sie dann dem Pachtvertrag als Anlage beifügen. Im Falle eines Rechtsstreits sind Sie damit auf der sicheren Seite. Grundsätzlich kommt derjenige für die Kosten der Probenahme auf, der die Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben hat. Sie könnten von ihrem Verpächter verlangen, zu den Kosten der Bodenproben eine Klausel im Pachtvertrag zu ergänzen. Beispielsweise könnten Sie und Ihr Verpächter die Kosten für die Entnahme und Untersuchung der Bodenproben je zur Hälfte tragen.


Die Ergebnisse der Bodenproben können Sie dann dem Pachtvertrag als Anlage beifügen. Im Falle eines Rechtsstreits sind Sie damit auf der sicheren Seite. Grundsätzlich kommt derjenige für die Kosten der Probenahme auf, der die Bodenuntersuchung in Auftrag gegeben hat. Sie könnten von ihrem Verpächter verlangen, zu den Kosten der Bodenproben eine Klausel im Pachtvertrag zu ergänzen. Beispielsweise könnten Sie und Ihr Verpächter die Kosten für die Entnahme und Untersuchung der Bodenproben je zur Hälfte tragen.


RA Dr. Matthias Francois, Kanzlei Francois undKollegen, Bitburg

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