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Bundestag streicht die Hofabgabeklausel

Lesezeit: 2 Minuten

Wer vorzeitig oder regulär Rente von der Alterskasse beziehen will, muss den Hof rückwirkend ab dem 1.9.2018 nicht mehr abgeben: Der Bundestag hat die Hofabgabeklausel endgültig abgeschafft, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im August entschieden hatte, dass die Klausel verfassungswidrig sei. „Jetzt haben die Landwirte endlich Klarheit. Es ist das eingetreten, was wir vorher gesagt haben: Die Hofabgabeklausel ist endlich abgeschafft“, so Rechtsanwältin Jutta Sieverdingbeck-Lewers aus Münster, die das Urteil erstritten hatte.


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Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bewilligt schon seit Oktober die entsprechenden Renten – zunächst nur vorläufig, seit Anfang Dezember nun endgültig.


Ab dem 1.1.2019 gibt es zudem weitere Änderungen, erklärt Ursula Quatmann vom Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband in Saerbeck:


  • Für den Bezug von Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente ist ab 2019 keine Hofabgabe mehr notwendig.
  • Rentner, die Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine andere vorzeitige Rente beziehen und gleichzeitig einen Hof in Mindestgröße i.S.d. Alterskasse bewirtschaften, müssen sich ab 2019 das Einkommen aus Land- u. Forstwirtschaft als Zuverdienst anrechnen lassen. Das gilt aber nur für Neurentner ab 2019.
  • Abgeschafft wird ab 2019 der im Jahr 2016 eingeführte Rentenzuschlag. Bislang bekommen Alterskassenrentner, die ihre Rente erst nach Erreichen der regulären Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, einen Rentenzuschlag von 0,5% für jeden Monat, der zwischen dem Erreichen der Altersgrenze und dem Rentenantrag verstrichen ist. Landwirte, die jedoch bis Ende 2018 die Voraussetzungen für die Rente erfüllen, haben noch Anspruch auf diesen „Verspätungs“-Zuschlag. Den entsprechenden Rentenantrag können sie bis zum 31.3.2019 stellen.
  • Gerade für ältere Landwirte, welche die Altersgrenze schon länger überschritten haben, kann es sich deshalb lohnen, noch in dieser Frist einen Rentenantrag zu stellen. Denn aufgrund des „Verspätungs“-Zuschlages sind für sie dann je nach dem einige Euro pro Monat mehr Altersgeld drin.
  • Weiterbewirtschafter, die den Rentenantrag schon zügig nach dem Urteil des BVerfG gestellt hatten und schon einen vorläufigen Rentenbescheid vorliegen haben, bekommen den „Verspätungs“-Zuschlag bei einem Anspruch rückwirkend gewährt und ausgezahlt.


Ebenfalls beschloss der Bundestag eine Entlastung der aktiven Unternehmer in der landwirtschaftlichen Krankenkasse: Der Solidarzuschlag, den aktive Landwirte bislang für die Leistungen an die Altenteiler zahlen, wird ab 2019 auf 59 Mio. € reduziert. So soll die Beitragssteigerung in Grenzen gehalten werden, wenn künftig mehr ältere Unternehmer in der LKK versichert sein werden. Über die Finanzierung der Mehrkosten durch die Gesetzesänderung wird erst 2019 entschieden.

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