Zahlen Sie Ihren Eltern Altenteilsleistungen, weil Sie im Gegenzug den Hof unentgeltlich übernommen haben, dürfen Sie diese Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen.
Das kann der Fiskus Ihnen jedoch womöglich versagen, wenn Sie laut bisheriger Gewinnermittlung keine ausreichenden Gewinne einfahren. Denn dann können Sie die Altenteilsleistung nicht mit Ihrem Betriebseinkommen stemmen, kritisiert die Finanzverwaltung.
Es gibt aber eine Lösung: Weisen Sie in diesem Fall nach, dass Sie zum Übergabezeitpunkt des Hofes damit rechnen konnten, dass der Betrieb langfristig so viel abwirft, dass Sie davon die Altenteilsleistungen zahlen können und legen Sie dem Fiskus eine Ertragsprognose vor (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 4 K 318/15, Revision Bundesfinanzhof, Az.: X R 40/17).
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Zahlen Sie Ihren Eltern Altenteilsleistungen, weil Sie im Gegenzug den Hof unentgeltlich übernommen haben, dürfen Sie diese Leistungen steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen.
Das kann der Fiskus Ihnen jedoch womöglich versagen, wenn Sie laut bisheriger Gewinnermittlung keine ausreichenden Gewinne einfahren. Denn dann können Sie die Altenteilsleistung nicht mit Ihrem Betriebseinkommen stemmen, kritisiert die Finanzverwaltung.
Es gibt aber eine Lösung: Weisen Sie in diesem Fall nach, dass Sie zum Übergabezeitpunkt des Hofes damit rechnen konnten, dass der Betrieb langfristig so viel abwirft, dass Sie davon die Altenteilsleistungen zahlen können und legen Sie dem Fiskus eine Ertragsprognose vor (Finanzgericht Niedersachsen, Az.: 4 K 318/15, Revision Bundesfinanzhof, Az.: X R 40/17).