Für Personengesellschafter, die Elternzeit planen, könnte es sich lohnen, während des Bezugszeitraums des Elterngeldes auf Ihren Gewinnanteil zu verzichten. Denn die Elterngeldstelle darf Ihnen in diesem Fall keine fiktiven Einkünfte zurechnen. Die Gewinneinkünfte müssen für die Einkommensanrechnung anhand des tatsächlichen Zuflusses, der Ihnen durch Ihre Beteiligung an der Gesellschaft zusteht, berechnet werden.
Das zeigt folgender Fall: Eine GbR hatte per Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass einem Gesellschafter, der wegen der Elternzeit nicht berufstätig ist, kein Gewinnanteil zusteht. Während der Elternzeit tätigte der Gesellschafter auch keine Privatentnahmen vom Gesellschaftskonto.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte jedoch die anteiligen Einkünfte. Die Konsequenz: Der Gesellschafter bekam nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 €. Zu Unrecht entschied jedoch das Bundessozialgericht. Der Gesellschafter habe schließlich per Vertrag während seiner Elternzeit auf den Gewinn verzichtet. Daher dürfe die Elterngeldstelle im Bezugszeitraum kein Einkommen anrechnen. Da der Gesellschafter vor der Elternzeit gut verdient hatte, stand ihm somit der Höchstbetrag von 1800 € Elterngeld zu (Az.: B 10 EG 5/17 R).
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Für Personengesellschafter, die Elternzeit planen, könnte es sich lohnen, während des Bezugszeitraums des Elterngeldes auf Ihren Gewinnanteil zu verzichten. Denn die Elterngeldstelle darf Ihnen in diesem Fall keine fiktiven Einkünfte zurechnen. Die Gewinneinkünfte müssen für die Einkommensanrechnung anhand des tatsächlichen Zuflusses, der Ihnen durch Ihre Beteiligung an der Gesellschaft zusteht, berechnet werden.
Das zeigt folgender Fall: Eine GbR hatte per Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass einem Gesellschafter, der wegen der Elternzeit nicht berufstätig ist, kein Gewinnanteil zusteht. Während der Elternzeit tätigte der Gesellschafter auch keine Privatentnahmen vom Gesellschaftskonto.
Die Elterngeldstelle berücksichtigte jedoch die anteiligen Einkünfte. Die Konsequenz: Der Gesellschafter bekam nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 €. Zu Unrecht entschied jedoch das Bundessozialgericht. Der Gesellschafter habe schließlich per Vertrag während seiner Elternzeit auf den Gewinn verzichtet. Daher dürfe die Elterngeldstelle im Bezugszeitraum kein Einkommen anrechnen. Da der Gesellschafter vor der Elternzeit gut verdient hatte, stand ihm somit der Höchstbetrag von 1800 € Elterngeld zu (Az.: B 10 EG 5/17 R).