Unterhaltsaufwendungen für ein selbstgenutztes Wohnhaus, das sich im Privatvermögen befindet, aber als Baudenkmal anerkannt ist, sind steuerlich begünstigt. So können solche Aufwendungen 10 Jahre lang mit jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abgezogen werden. Entscheidend ist die Einstufung als Denkmal durch die jeweilige Denkmalschutzbehörde. Enthält deren Bescheinigung keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen vom Finanzamt eigenständig zu prüfen sind, so ist das Finanzamt automatisch an die Bescheinigung gebunden (Bindungswirkung). Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster kann der Eigentümer dann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass auch das Finanzamt den Denkmalstatus anerkennt und für die getätigten Aufwendungen den Sonderausgaben-Abzug gewährt.
Außerdem stellt die OFD-Verfügung klar, dass auch gravierende Eingriffe wie die Erneuerung tragender Teile bei einem denkmalgeschützten Wohnhaus nicht zur Versagung der steuerlichen Begünstigung führen, da sowohl die Erhaltung als auch die Modernisierung solcher Gebäude förderwürdig sei, berichtet der Informationsdienst „Steuern agrar“.