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Fläche für Funkmast verpachten?

Ein Netzbetreiber möchte auf Ihrer Fläche einen Funkmasten installieren - Wie hoch sollte die Entschädigung sein?

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Netzbetreiber möchte auf meiner Fläche einen Funkmast installieren. Dieser wird etwa 100 m2 in Anspruch nehmen. Sie bieten mir eine Entschädigung von 1 500 € pro Jahr an. Ist das in Ordnung? Worauf muss ich bei Vertragsabschluss achten?


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Ein Netzbetreiber möchte auf meiner Fläche einen Funkmast installieren. Dieser wird etwa 100 m2 in Anspruch nehmen. Sie bieten mir eine Entschädigung von 1 500 € pro Jahr an. Ist das in Ordnung? Worauf muss ich bei Vertragsabschluss achten?


Die Pacht sollte pro Monat mindestens 250 € netto, beziehungsweise 3000 € pro Jahr betragen. Das ist im Allgemeinen durchsetzbar. Bei besonders lukrativen Standorten, also bei großen Verkehrswegen oder in städtischen Bereichen, kann die Miete höher ausfallen.


Setzen Sie außerdem durch, dass der Betreiber Ihre monatliche Miete um je 50% erhöht, sobald er den Turm an weitere Telekommunikationsdienstleister untervermietet.


Beachten Sie folgendes bei einem Vertragsabschluss:


  • Die Laufzeit des Vertrags sollte zehn, höchstens 15 Jahre betragen. Oft werden Verlängerungsoptionen vereinbart, dass der Mieter einseitig den Vertrag bis zu 30 Jahre verlängern darf. Lassen Sie sich nicht darauf ein!7


  • Halten Sie fest, dass der Netzbetreiber für Schäden, die durch den Betrieb und die Errichtung der Anlage entstehen, verschuldensunabhängig haftet. Das bedeutet, dass er auch haftet, auch wenn ihn selbst keine Schuld trifft. Außerdem sollte er Sie von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen.8


  • Flur-, Aufwuchs- und Folgeschäden am Grundstück muss der Betreiber regulieren.9


  • Regeln Sie im Vertrag, dass der Betreiber die Anlage bei Vertragsende auf seine Kosten abbaut und den ursprünglichen Zustand des Bodens wieder zur landwirtschaftlichen Nutzung herrichtet. Die Dienstbarkeit im Grundbuch ist danach zu löschen. Pochen Sie als Absicherung für den Rückbauaufwand auf eine Bürgschaft einer deutschen Bank.10


  • Oftmals möchte der Mieter ein einseitiges Kündigungsrecht, beispielsweise in der Form, dass er den Vertrag sofort beenden kann, wenn die Nutzung nicht mehr wirtschaftlich ist. Vereinbaren Sie hier zumindest eine ein- bis zweijährige Restlaufzeit. So haben Sie als Vermieter mehr Planungssicherheit.Das sind nur die wichtigsten Punkte. Lassen Sie sich für den Vertrag unbedingt bei Ihrem örtlichen Bauernverband oder von einem Rechtsanwalt beraten!11


RA Hubertus Schmitte, WLV, Münster

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