Den Verlust von zwei seiner „besten“ Flurstücke in einer Flurbereinigung hielt ein Landwirt für nicht wertgleich abgefunden, weil er ausgerechnet auf diesen Flurstücken Potenzial für eine Nutzung durch Windenergie sah. Befeuert wurde sein Verdacht, weil die Flächen an einen Landwirt gingen, der bereits im Windgeschäft tätig ist und als Vorstandsmitglied der Teilnehmergesellschaft an der Planerstellung beteiligt gewesen sei. Sowohl sein Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan als auch die Klagen blieben aber erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg befand den Flurbereinigungsplan für rechtmäßig. Eine Windenergienutzung sei im Flächennutzungsplan der Gemeinde derzeit nicht vorgesehen. Den Vorwurf, der neue Besitzer der Flächen habe im Eigeninteresse gehandelt, ließen die Richter nicht gelten. Denn er gehöre nicht der Behörde an, die den Plan erlassen hat. Darüber hinaus liege keine Befangenheit vor. Bei allen Mitgliedern der Teilnehmergemeinschaft seien eigene Interessen betroffen (Az: 15 KF 10/12).
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