Wer die Haftung beschränken will, gründet in der Landwirtschaft oft eine GmbH & Co. KG. Nachteilig daran: Wie bei der Aktiengesellschaft oder der GmbH greift die Verpflichtung, den Jahresabschluss über den elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Möchte ein Agrarunternehmer zwar eine haftungsbeschränkte Rechtsform für den Betrieb, aber gleichzeitig der Veröffentlichung im Bundesanzeiger entgehen, kann dies durch eine eingetragene Genossenschaft erreicht werden. Diese sei zwar auch zur Offenlegung verpflichtet, berichtet Rechtsanwalt Ingo Glas aus Rostock. Laut Bundesamt für Justiz könne ein Verstoß gegen die Offenlegung aber nicht sanktioniert werden.
${intro}