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Grundsteuer: Was kommt auf die Landwirtschaft zu?

Lesezeit: 2 Minuten

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat Vorschläge für die Neuausrichtung der Grundsteuer auf den Tisch gelegt. Sie betreffen vor allem die Grundsteuer B und nicht die für die Landwirtschaft entscheidende Grundsteuer A. Allerdings fällt für das Betriebsleiter- oder beispielsweise Altenteilerhaus die Grundsteuer B an.


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Für die Berechnung der Grundsteuer will Scholz die Nettokaltmiete, die Wohnfläche, das Baujahr, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert heranziehen. Für selbst genutzte Immobilien will er auf eine fiktive Miete aus Daten des Statistischen Bundesamts zurückgreifen.


Für die Grundsteuer A gibt es noch keine offiziellen Pläne, heißt es im Bundeswirtschaftsministerium. Vor rund zwei Jahren hatten die Bundesländer (bis auf Bayern und Hamburg) eine ertragswertbasierte Bewertung vorgeschlagen. „Möglicherweise bleibt es dabei“, so Steuerberater Ralf Stephany aus Bonn.


Dann müssten die Behörden künftig den Hektarwert für landwirtschaftliche Flächen heranziehen, der sich aus dem Ertragswertverfahren ableitet. Für die Hofstelle soll der doppelte Ertragswert der jeweiligen Hoffläche zugrunde gelegt werden. Der Wert von Ställen, Maschinenhallen und anderen landwirtschaftlichen Gebäuden könnte sich nach einem pauschalen Wert pro Quadratmeter richten. Ob es durch die neuen Modelle zu einer Mehrbelastung kommt, kann niemand vorhersagen. Die Vorschläge betreffen lediglich die Berechnung der Einheitswerte. Gemeinden und Städte haben über den Hebesatz nach wie vor einen enormen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer.


Noch bis Ende 2019 haben die Bundesländer Zeit, sich auf ein neues Modell zu einigen. Nach einer Übergangsphase könnte es dann spätestens ab dem 1. Januar 2025 das alte Modell ablösen. So lange gilt die alte Methode.

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