Ein Jagdverbot auf seinen Flächen setzte kürzlich ein Flächeneigentümer aus Nordrhein-Westfalen durch.
Das Oberverwaltungsgericht Münster erkannte seine Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen an. Schließlich sei der Eigentümer sehr aktiv im Tierschutz engagiert. Mit ihrem Argument, dass die Jagd dann nicht mehr hindernisfrei zu bejagen sei, konnten sich die örtlichen Jäger dagegen nicht durchsetzen (Az.: 16 A 138/16).
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Ein Jagdverbot auf seinen Flächen setzte kürzlich ein Flächeneigentümer aus Nordrhein-Westfalen durch.
Das Oberverwaltungsgericht Münster erkannte seine Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen an. Schließlich sei der Eigentümer sehr aktiv im Tierschutz engagiert. Mit ihrem Argument, dass die Jagd dann nicht mehr hindernisfrei zu bejagen sei, konnten sich die örtlichen Jäger dagegen nicht durchsetzen (Az.: 16 A 138/16).