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Kann ich den Verpächter zwingen, Bäume zu fällen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe eine Fläche gepachtet. Auf der Grenze zur benachbarten Fläche stehen Bäume. Die Fläche, inklusive der Bäume, gehören meinem Verpächter. Die Bäume haben einen hohen Totholzanteil und sind stark umsturzgefährdet.


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  • Kann ich meinen Verpächter zwingen, die Bäume vorsorglich zu fällen?3


  • Was passiert, falls einer der Bäume von allein umfällt? Muss mein Verpächter den Baum dann in einer bestimmten Frist beseitigen?4


  • Was kann ich unternehmen, wenn mein Verpächter nicht tätig wird?5


  • Was kann ich unternehmen, wenn mein Verpächter nicht tätig wird?6


  • Verpächter zum Fällen zwingen: Ja – um Ihr Pachtland vor umstürzenden Bäumen zu schützen, können Sie Ihren Verpächter in die Pflicht nehmen! Es ist möglich, Ihn zum Fällen der Bäume, bzw. zu einer anderen geeigneten Maßnahme, wie z.B. dem Herausschneiden des Totholzes, zu zwingen. Der Verpächter muss die gepachtete Fläche in der Art erhalten, dass Sie diese als Pächter so nutzen können, wie es im Pachtvertrag vereinbart ist. Ebenfalls hat er zukünftige Schäden und auch Gefahrenquellen zu verhindern. In diesem Fall muss der Verpächter die Bäume gegen Windbruch und Umstürzen ausreichend sichern. Zusätzlich ist er verpflichtet, die Bäume in angemessenen Abständen auf einen möglichen Krankheitsbefall zu überprüfen. Gegebenenfalls muss er das Totholz oder unter Umständen sogar den ganzen Baum absägen.7


  • Bäume räumen: Als Pächter haben Sie laut Pachtvertrag einen Anspruch darauf, dass Ihr Verpächter umgestürzte Bäume wegräumen muss. Sobald Sie ihm einen Mangel melden, von dem eine Gefahr ausgehen kann, muss er ihn unverzüglich beseitigen. Unverzüglich heißt im Zweifel sofort.8


  • Untätigkeit des Verpächters: Sprechen Sie Ihren Verpächter am besten an und finden Sie heraus, warum dieser die Bäume trotz Aufforderung nicht fällt. Will er trotzdem nichts gegen die morschen Bäume unternehmen, könnten Sie ihn notfalls verklagen, weil er die Nebenpflichten des Pachtvertrages nicht erfüllt. Das Gleiche gilt, falls er die bereits umgefallenen Bäume nicht beseitigen will. Jens Fickendey-Engels, Kanzlei Lauprecht, Kiel9

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