Weil die Verordnung für ein Landschaftsschutzgebiet ein absolutes Bauverbot festschrieb, durfte ein Landwirt keinen Hähnchenmaststall für 80000 Tiere bauen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg argumentierte er, dass die Verordnung die Landwirtschaft auf 25000 ha ohne ausreichenden sachlichen Grund massiv einschränke. Das sahen auch die Richter so: Einschränkungen müssten verhältnismäßig sein. Beim Landschaftsschutz solle vor allem der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten bleiben. Dass jegliche Bauten den Charakter des sehr großen Schutzgebietes veränderten, sodass ein absolutes Bauverbot gerechtfertigt sei, sei nicht nachvollziehbar (Az.: 4 KN 77/16).
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Weil die Verordnung für ein Landschaftsschutzgebiet ein absolutes Bauverbot festschrieb, durfte ein Landwirt keinen Hähnchenmaststall für 80000 Tiere bauen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg argumentierte er, dass die Verordnung die Landwirtschaft auf 25000 ha ohne ausreichenden sachlichen Grund massiv einschränke. Das sahen auch die Richter so: Einschränkungen müssten verhältnismäßig sein. Beim Landschaftsschutz solle vor allem der Gesamtcharakter des Gebietes erhalten bleiben. Dass jegliche Bauten den Charakter des sehr großen Schutzgebietes veränderten, sodass ein absolutes Bauverbot gerechtfertigt sei, sei nicht nachvollziehbar (Az.: 4 KN 77/16).