Verpächter müssen Landpachtverträge bei der jeweiligen Landwirtschaftsbehörde anzeigen – das schreibt das Landpachtverkehrsgesetz vor. Der Pächter ist zur Anzeige berechtigt.
Die Behörden können Landpachtverträge beanstanden, wenn eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden droht oder die Pacht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht. Weil ein Pachtvertrag zivilrechtlich auch ohne Anzeige gültig ist, zeigen nicht alle Verpächter die Verträge an. Allerdings ist die Anzeige nach Landpachtverkehrsgesetz Voraussetzung für weitere Rechte, z.B. wenn der Pachtvertrag keine Regelungen zur Pachtzinsanpassung enthält. Nur bei angezeigten Pachtverträgen haben Verpächter und Pächter die Möglichkeit, wegen einer „nachhaltigen Änderung der Verhältnisse“, die zu „einem groben Missverhältnis der gegenseitigen Leistungspflichten“ geführt haben, eine Anpassung des Pachtzinses zu verlangen bzw. gerichtlich durchzusetzen (BGB § 593).
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Verpächter müssen Landpachtverträge bei der jeweiligen Landwirtschaftsbehörde anzeigen – das schreibt das Landpachtverkehrsgesetz vor. Der Pächter ist zur Anzeige berechtigt.
Die Behörden können Landpachtverträge beanstanden, wenn eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden droht oder die Pacht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht. Weil ein Pachtvertrag zivilrechtlich auch ohne Anzeige gültig ist, zeigen nicht alle Verpächter die Verträge an. Allerdings ist die Anzeige nach Landpachtverkehrsgesetz Voraussetzung für weitere Rechte, z.B. wenn der Pachtvertrag keine Regelungen zur Pachtzinsanpassung enthält. Nur bei angezeigten Pachtverträgen haben Verpächter und Pächter die Möglichkeit, wegen einer „nachhaltigen Änderung der Verhältnisse“, die zu „einem groben Missverhältnis der gegenseitigen Leistungspflichten“ geführt haben, eine Anpassung des Pachtzinses zu verlangen bzw. gerichtlich durchzusetzen (BGB § 593).