Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Sonstiges

Stilllegung 2024 Agrardiesel-Debatte Bürokratieabbau

topplus pflicht des Verpächters

Landpachtverkehrsgesetz wenig beachtet

Lesezeit: 1 Minuten

Verpächter müssen Landpachtverträge bei der jeweiligen Landwirtschaftsbehörde anzeigen – das schreibt das Landpachtverkehrsgesetz vor. Der Pächter ist zur Anzeige berechtigt.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Die Behörden können Landpachtverträge beanstanden, wenn eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden droht oder die Pacht nicht im angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht. Weil ein Pachtvertrag zivilrechtlich auch ohne Anzeige gültig ist, zeigen nicht alle Verpächter die Verträge an. Allerdings ist die Anzeige nach Landpachtverkehrsgesetz Voraussetzung für weitere Rechte, z.B. wenn der Pachtvertrag keine Regelungen zur Pachtzinsanpassung enthält. Nur bei angezeigten Pachtverträgen haben Verpächter und Pächter die Möglichkeit, wegen einer „nachhaltigen Änderung der Verhältnisse“, die zu „einem groben Missverhältnis der gegenseitigen Leistungspflichten“ geführt haben, eine Anpassung des Pachtzinses zu verlangen bzw. gerichtlich durchzusetzen (BGB § 593).

Die Redaktion empfiehlt

top + Letzte Chance: Nur noch bis zum 01.04.24

3 Monate top agrar Digital + 2 Wintermützen GRATIS

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.