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Mehr Elterngeld für Antonia

Lesezeit: 4 Minuten

Mütter, die nach der Geburt eines Kindes längere Zeit aus ihrem Job aussteigen, bekommen für Folgekinder beim Elterngeld oft nur noch den Sockelbetrag. Bei Frauen mit selbstständigen Nebentätigkeiten kann es besser aussehen.


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Antonia bekam ihr erstes Kind im März 2016. Danach legte sie ihre Tätigkeit als Bankangestellte und ihre freiberufliche Nebentätigkeit als Reitlehrerin auf Eis. Im ersten Lebensjahr ihres Sohnes Justus bezog sie deshalb das ihr maximal zustehende Basiselterngeld von 1690 € pro Monat. Das sind 65% von 2600 €, ihrem durchschnittlichen monatlichen Einkommen vor der Geburt.


Im Oktober 2018 kam Antonias Tochter Mathilda zur Welt, zweieinhalb Jahre nach ihrem Sohn. Auch für Mathilda bekommt Antonia wieder ein Basiselterngeld von 1690 € pro Monat. Und das, obwohl sie nach der Geburt von Justus nicht wieder in ihren Beruf als Bankangestellte zurückgekehrt ist und lediglich seit Juli 2017 zwei Stunden Reitunterricht pro Woche erteilt hat.


Von dieser Selbstständigkeit als Reitlehrerin profitiert Antonia beim Elterngeld.


Nebentätigkeit als Reitlehrerin:

Im Normalfall ist es so: Mütter, die sich nach der Geburt eines Kindes für längere Zeit aus ihrer bisherigen Arbeitnehmertätigkeit zurückziehen und dann weitere Kinder zur Welt bringen, bekommen dafür oft nur noch den Sockelbetrag, also monatlich 300 € beim Basiselterngeld bzw. 150 € beim Elterngeld plus.


Das liegt daran, dass sie vor der Geburt des Folgekindes kein eigenes Einkommen mehr hatten und deshalb in der Regel keinen Anspruch mehr auf ein höheres Elterngeld haben. Denn die Höhe des Elterngeldes orientiert sich grundsätzlich am Nettoeinkommen vor der Geburt des jeweiligen Kindes und beträgt 65% davon.


Anders liegt der Fall bei Antonia: Sie hat zwar nach der Geburt des ersten Kindes ihren Arbeitnehmerjob nicht wieder aufgenommen, aber ihre freiberufliche Tätigkeit als Reitlehrerin nach gut einem Jahr wieder aufgenommen und bis zur Geburt von Mathilda weitergeführt. Deshalb wird ihr Elterngeld beim zweiten Kind nach den Regeln für Selbstständige ermittelt.


Und bei selbstständigen Müttern wird das vorgeburtliche Einkommen nicht für die letzten zwölf Monate vor Geburt bzw. Mutterschutz ermittelt, sondern automatisch für das Kalenderjahr vor der Geburt des jeweiligen Kindes.


Hinzu kommt, dass dabei die Kalenderjahre außen vor bleiben können, in denen die Mutter für mindestens einen Monat Elterngeld für ein älteres Kind innerhalb dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen hat. Dieses muss allerdings aktiv bei der Elterngeldstelle beantragt werden.


Antonia hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Deshalb greift die Elterngeldstelle bei der Berechnung des Elterngeldes für Mathilda auf das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des ersten Kindes, also auf das Jahr 2015 zurück. Im Jahr 2015 hatte Antonia noch ihr volles Arbeitnehmergehalt bezogen und bekommt deshalb ein dementsprechend hohes Elterngeld. Wie die Elterngeldstelle im Einzelnen rechnet, lesen Sie im nebenstehenden Kasten.


Übrigens: Wenn Antonia z.B. ein Jahr nach Mathildas Geburt wieder ihre freiberufliche Reitlehrertätigkeit aufgreifen würde und dann im Juli 2020 ein drittes Kind bekommen würde, könnte sie mit einem entsprechenden Antrag wieder Elterngeld auf Grundlage ihres Einkommens aus dem Jahr 2015 beziehen.


Tipps für Mehrfachmütter:

Viele Frauen üben eine selbstständige bzw. eine freiberufliche Nebentätigkeit aus. Das kann der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb sein, ein Hofladen, die Tätigkeit als Sachverständige, gelegentliche Honorartätigkeiten, Beteiligungen an Photovoltaik- oder Windkraftanlagen usw.


Solche Nebentätigkeiten können Müttern, die nach der Geburt eines Kindes längere Zeit aus ihrem Arbeitnehmerjob aussteigen, zu mehr Elterngeld für das zweite, dritte usw. Kind verhelfen. So wie im Fall von Antonia. Ob die Mütter die selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit schon vor der Geburt des ersten Kindes ausgeübt haben, spielt dabei keine Rolle.


Entscheidend ist, dass die Mutter in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Folgekindes selbstständige Einnahmen hatte und deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes die Regeln für Selbstständige zur Anwendung kommen.


Auf Antrag muss die Elterngeldstelle dann bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens die Kalenderjahre außen vor lassen, in denen die Mutter für mindestens einen Monat Elterngeld für ein älteres Kind innerhalb dessen ersten 14 Lebensmonaten bezogen hat. Im Ergebnis ist dann, wie im Fall von Antonia, ggf. ein Elterngeld auf Grundlage des Einkommens vor der Geburt des ersten Kindes möglich.


Wichtig dabei ist, dass Mütter für einen solchen Rückgriff auf weiter zurückliegende Kalenderjahre einen entsprechenden Antrag bei der Elterngeldstelle stellen müssen.


Kontakt:


anne.schulze-vohren@topagrar.com

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