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Nebenerwerb: Den Gewinn richtig ermitteln

Etwa die Hälfte aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmen wirtschaften im Nebenerwerb. Wir zeigen, wie Sie mit der richtigen Gewinnermittlungsart Steuern sparen

Lesezeit: 11 Minuten

Etwa die Hälfte aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmen wirtschaften im Nebenerwerb. Wir zeigen, wie Sie mit der richtigen Gewinnermittlungsart Steuern sparen.


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Aktuell wirtschaften etwa 52% aller landwirtschaftlichen Einzelunternehmen im Nebenerwerb. In Baden-Württemberg, Hessen, im Saarland und in Sachsen ist der Anteil der Nebenerwerbslandwirte am höchsten. Hier sind drei von vier Landwirten Nebenerwerbler, d.h. die Betriebsleiter erwirtschaften ihr Haupteinkommen außerhalb der Landwirtschaft.


Nebenerwerbslandwirte oder auch Landwirte, die in den Nebenerwerb wechseln, sollten sämtliche Möglichkeiten der Gewinnermittlungsarten kritisch prüfen. Es gibt drei verschiedene Optionen, wie Sie Ihren Gewinn ermitteln können: Den Betriebsvermögensvergleich, die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (13a-Methode) oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).


Welche Art der Gewinnermittlung für Sie die richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was Sie beachten müssen:


Betriebsvermögensvergleich


Beim Betriebsvermögensvergleich erstellen Sie zur Gewinnermittlung eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Zudem benötigen Sie ein Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) sowie ein Anbauverzeichnis. Sie „müssen“ diese Gewinnermittlungsart nur dann anwenden, wenn Sie buchführungspflichtig sind. Das ist der Fall, wenn:


  • Ihr Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze im Kalenderjahr mehr als 600000 € beträgt,
  • Ihre selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche einen Wirtschaftswert von mehr als 25000 € hat oder
  • Ihr Gewinn aus der Land- und Forstwirtschaft im Kalenderjahr höher als 60000 € ausfällt.


Erreichen Sie diese Grenzen nicht, können Sie Ihren Gewinn auch nach einer anderen und einfacheren Methode ermitteln. Ihr Finanzamt muss Ihnen den Beginn (und das Ende) Ihrer Buchführungspflicht mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekanntgeben, in dem die Pflicht beginnt. Überschreiten Sie die Grenzen nur einmalig, können Sie beim Finanzamt sogar einen Antrag auf Befreiung von der Buchführungspflicht stellen.


So rechnen Sie:

Erfassen Sie Ihren Gewinn per Betriebsvermögensvergleich, müssen Sie folgendermaßen vorgehen.


  • Berechnen Sie die Betriebsvermögensänderung (Zunahme oder Abnahme) bzw. den Gewinn des Wirtschaftsjahres: Dazu ziehen Sie vom Betriebsvermögen am Ende des aktuellen Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ab.13


  • Zu der so errechneten Betriebsvermögensänderung bzw. dem Gewinn addieren Sie die Entnahmen des aktuellen Wirtschaftsjahres. Dann ziehen Sie die Einlagen des Wirtschaftsjahres ab. Das Ergebnis ist Ihr zu versteuernder Gewinn bzw. Ihr Verlust, den Sie in diesem Wirtschaftsjahr gemacht haben.14


Beispiel: Landwirt Lingen erfasst am Ende des Wirtschaftsjahres ein Betriebsvermögen von 120000 €. Am Anfang des Wirtschaftsjahres sind es 90000 €. Im laufenden Wirtschaftsjahr hatte er 50000 € für private Zwecke vom Bankkonto entnommen. Einen privaten Pkw legte er mit einem Wert von 20000 € in das Betriebsvermögen ein. Er muss demnach einen Gewinn von 60000 € versteuern (120000 €- 90000 € + 50000 € - 20000 €).


Vor- und Nachteile:

Insgesamt hat der Betriebsvermögensvergleich aber einige Nachteile. Sie müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben detailliert berechnen und angeben. Rechnen Sie einen größeren Erstellungsaufwand für die Gewinnermittlung und somit auch höhere Kosten für die Jahresabschlusserstellung ein.


Der Vorteil ist, dass Sie sämtliche Ausgaben steuermindernd geltend machen können. Außerdem erfassen Sie Ihre Einnahmen- und Ausgaben periodengerecht, d.h., kaufen Sie im Mai Dünger, bezahlen diesen aber erst im August, verbuchen Sie den Aufwand dennoch im Monat Mai.


Der Vorteil ist, dass Sie sämtliche Ausgaben steuermindernd geltend machen können. Außerdem erfassen Sie Ihre Einnahmen- und Ausgaben periodengerecht, d.h., kaufen Sie im Mai Dünger, bezahlen diesen aber erst im August, verbuchen Sie den Aufwand dennoch im Monat Mai.


13a-Methode


Etwa jeder vierte Betrieb – egal, ob Haupt- oder Nebenerwerb – ermittelt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen (§13a Einkommensteuergesetz). Betriebe, die in den letzten Jahren nur wenige Investitionen vorgenommen haben und die Gebäude und Maschinen bereits abgeschrieben haben, wären beispielsweise Kandidaten für die 13a-Methode. Sollten hingegen kurzfristig größere Reparaturmaßnahmen anstehen, wäre ein Wechsel zu 13a erst danach sinnvoll. Denn ermitteln Sie Ihren Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich können Sie sämtliche Ausgaben steuermindernd geltend machen. Das geht bei der 13a-Methode nicht.


Die 13a-Methode dürfen Sie anwenden, wenn Sie:


  • nicht zur Buchführung verpflichtet sind (Ihr Jahresumsatz <600000 € beträgt, der Gewinn <60000 €, oder der Wirtschaftswert gemäß Bewertungsgesetz <25000 €).
  • zum 15. Mai jeden Jahres weniger als 20 ha (ohne Sondernutzung) selbst bewirtschaften. Dazu zählen alle laut Kataster als landwirtschaftliche Nutzung eingetragenen Flächen, auch Wege oder Teile der Hofstelle (ohne Unland, Abbauland, Geringstland). Verpachtete Flächen zählen nicht. Achtung: Der Fiskus gleicht die Katasterangaben u.U. mit den Angaben im Agrarantrag ab.
  • max. 50 Vieheinheiten (VE) haben.
  • nicht mehr als 50 ha forstwirtschaftliche Fläche besitzen. Reine Forstbetriebe dürfen ihren Gewinn nicht nach 13a berechnen.
  • bestimmte Obergrenzen bei Sonderkulturen einhalten (Übersicht 1).


Achtung: Die 13a-Methode dürfen Sie nicht bei gewerblichen Einkünften, wie z.B. aus einer PV-Anlage anwenden. Hier müssen Sie die EÜR oder den Betriebsvermögensvergleich wählen. Haben Sie neben Ihren landwirtschaftlichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte, handelt es sich um zwei verschiedene Einkunftsarten. Für die landwirtschaftlichen Einkünfte könnten Sie die 13a-Methode anwenden, den Gewinn der gewerblichen Einkünfte ermitteln Sie dann per EÜR oder Betriebsvermögensvergleich.


Das zählt dazu:

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen, müssen Sie folgende Gewinne addieren:


  • Gewinne aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
  • Gewinne aus Sonderkulturen,
  • Sondergewinne (beispielsweise aus einem Maschinenverkauf),
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,
  • Kapitaleinnahmen (wenn sie zur Land- und Forstwirtschaft gehören).


Es erfolgt keine tatsächliche Erfassung Ihrer Einnahmen und Ausgaben. In der Regel erfassen Sie nur einen Teil des tatsächlichen Gewinns aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (etwa 50%). Vielmehr ermitteln Sie Ihren Gewinn nach festen Pauschalen, die der Fiskus festgelegt hat.


So rechnen Sie:

Pro Hektar müssen Sie nur einen pauschalen Betrag von 350 €/ha in Ihrer Gewinnaufstellung berücksichtigen. Bewirtschaften Sie also beispielsweise 20 ha, müssen Sie pauschal 7000 € angeben – auch, wenn Sie theoretisch höhere Gewinne aus der Ackernutzung hatten. Damit sind aber nur die ersten 25 VE abgegolten. Haben Sie mehr VE müssen Sie pro VE 300 € zusätzlich hinzurechnen. Achtung: Haben Sie auf Ihrem Hof auch Pensionstiere, müssen Sie diese auch berücksichtigen.


Bewirtschaften Sie zusätzlich Wald, dürfen Sie die Einnahmen aus dem Verkauf von eingeschlagenem Holz um die Betriebsausgaben mindern. Diese setzten Sie pauschal mit 55% der Einnahmen an. Ein weiterer Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig – eine Ausnahme sind hier jedoch mögliche Wiederaufforstungskosten. Verkaufen Sie Holz ab Stamm, gilt ein pauschaler Betriebsausgabenabzug von 20%.


Bewirtschaften Sie Sonderkulturen, rechnen Sie einen pauschalen Zuschlag zum Gewinn von 1000 € pro Wirtschaftsjahr ein, wenn Sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten (Übersicht 1, rechte Spalte).


Zu Ihren Gewinnen müssen Sie zudem sogenannte Sondergewinne addieren. Dazu zählen:


  • Gewinne aus dem Verkauf oder der Entnahme von Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäuden, Beteiligungen.
  • Gewinne aus der Veräußerung/Entnahme von sonstigem Anlagevermögen oder Tieren, wenn der Preis für das jeweilige Wirtschaftsgut 15000 € brutto übersteigt. Immerhin dürfen Sie vom Verkauf den Restbuchwert abziehen.
  • Gewinne aus Entschädigungen für den Verlust von Wirtschaftsgütern (z.B. Versicherungsleistungen).
  • Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen.
  • Betriebseinnahmen/-ausgaben aus Berichtigungen des Vorsteuerabzugs.
  • Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten (z.B. Lohnarbeiten). Hier zieht der Fiskus automatisch 60% der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.
  • Genossenschaftliche Rückvergütung.
  • Einnahmen von Miet- und Pachtzinsen.
  • Einnahmen aus Kapitalerträgen, sofern sie der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind. Dazu gehören Zinsen von betrieblichen Konten, Beteiligungserträge oder Dividenden.


Beispiel: Landwirtin Anneke Hillmer bewirtschaftet 18 ha, davon nutzt sie 0,5 ha zum Hopfenanbau. Sie hat 25 Milchkühe und 3 Pensionsponys. Ihre Maschinenhalle ist zum Teil an den Nachbar zur Unterstellung von Maschinen vermietet. Hierfür erhält sie 200 € pro Monat. Im Wirtschaftsjahr verkauft Hillmer ein Grundstück an die Stadt für 10000 € (Buchwert: 7500 €). Aus dem Bauernwald erhält sie durch Holzverkauf 2000 €. Sie muss dann insgesamt einen Gewinn von 13730 € versteuern (detaillierte Rechnung siehe Übersicht 2 auf der nächsten Seite).


Verzeichnis führen:

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen, sind Sie verpflichtet, ein Anlagenverzeichnis für Grund und Boden, Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter und Beteiligungen zu führen.


In diesem Verzeichnis müssen Sie die einzelnen Wirtschaftsgüter genau bezeichnen und den Tag notieren, an dem Sie es angeschafft oder hergestellt haben. Notieren Sie auch die entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.


Vor- und Nachteile:

Bei der Gewinnermittlung nach 13a profitieren Sie davon, dass Sie keine Buchführung im klassischen Sinne erstellen brauchen. Somit sparen Sie enorm viel Zeit und es fallen keine Steuerberaterkosten an. Zudem erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Somit ist nicht der tatsächliche Gewinn steuerpflichtig. Dies kann u.U. eine deutliche Erleichterung bedeuten und Sie müssen weniger Steuern zahlen.


Beispiel: Angenommen, Sie verkaufen 2 ha Mais stehend ab Feld für 2000 €/ha. Ohne die Anbaukosten zu berücksichtigen, versteuern Sie bei der 13a-Methode nur den Grundbetrag für 2 ha, also 700 € als Gewinn. Würden Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden, müssten Sie Gewinne in Höhe von 4000 € versteuern.


Es gibt aber auch Aspekte, die gegen die 13a-Methode sprechen. Sie müssen z.B. das Anlagenverzeichnis für Grund und Boden, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter und Beteiligungen führen. Besonders bei älteren Wirtschaftsgütern ist nicht immer klar, wann diese angeschafft wurden, bzw. welche Kosten zu dem Zeitpunkt angefallen sind.


Aufwendungen wie Pachtzahlungen oder Abschreibungen können Sie zudem nicht steuermindernd berücksichtigen. Kaufen Sie eine neue Maschine, können Sie daher keine Anschaffungskosten, Abschreibung oder Unterhaltskosten steuermindernd geltend machen. Dies kann bei Nebenerwerbslandwirten zu Nachteilen führen, da diese in der Regel technisch sehr gut ausgestattet sind. Prüfen Sie also genau, inwieweit die EÜR besser geeignet ist (siehe Kasten). Auch Schuldzinsen können Sie nicht geltend machen.


In folgenden Fällen ist es für Sie steuergünstiger, wenn Sie nicht die Gewinnermittlung nach 13a wählen:


  • wenn hohe Investitionen/Reparaturen anstehen,
  • wenn Sie hohe sonstige Kosten haben,
  • wenn der tatsächliche Gewinn bei einer anderen Gewinnermittlungsart z.B. aufgrund von Abschreibungen oder sonstigen Betriebsausgaben geringer wäre als der ermittelte Gewinn nach der 13a-Methode.
  • wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibung in Anspruch nehmen wollen.
  • wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag oder Sonderabschreibung in Anspruch nehmen wollen.


EÜR


Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, §4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) können Sie wählen, wenn Sie zB. mehr als 20 ha bewirtschaften, also die Voraussetzungen für §13a nicht erfüllen und nicht zur Buchführung verpflichtet sind oder auch auf Antrag. Diesen stellen Sie bei Ihrem Finanzamt bis 12 Monate nach dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs auf den sich der Antrag bezieht. Der Antrag ist dann für das Antragsjahr und die folgenden vier Jahre bindend.


So rechnen Sie:

Bei der EÜR stellen Sie die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber. Das Ergebnis ist dann der zu versteuernde Gewinn. Das Ganze erfolgt nach dem sogenannten „Zufluss-Abfluss-Prinzip“. Sie setzen die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr an, in dem sie auch tatsächlich eingegangen sind. Das gleiche gilt für die Betriebsausgaben: Sie verbuchen diese in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie diese tatsächlich geleistet haben.


Mehr Papierkram:

Es reicht dem Fiskus nicht aus, wenn Sie nur die Summe der Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben nennen. Sie müssen schon jede Einnahme und Ausgabe einzeln auflisten und per Beleg nachweisen können. Wie bei der 13a-Methode müssen Sie auch hier ein Anlageverzeichnis führen.


Vor- und Nachteile:

Die EÜR hat gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich entscheidende Vorteile, denn es ist ein schnelleres, einfacheres und daher auch kostengünstiges Prinzip. Sie brauchen Ihre Bestände nicht erfassen. Bestandsveränderungen bleiben unberücksichtigt. Außerdem brauchen Sie keine Forderungen und Verbindlichkeiten erfassen. Eine doppelte Buchführung, wie bei bilanzierenden Unternehmen, ist bei der EÜR nicht notwendig.


Wirtschaften Sie mit viel Zupachtflächen, ist die EÜR günstiger als die 13a-Methode. Denn Pachtzahlungen können Sie bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht als Betriebsausgabe abziehen.


Ein weiterer Vorteil der EÜR: Im Gegensatz zur 13a-Methode können Sie einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen.


Allerdings hat die EÜR auch einige Nachteile. Betriebsausgaben, wie Versicherungen, Reparaturen an Maschinen und Gebäuden, Zukäufe an Futtermitteln, Pflanzenschutz, Dünger usw., können Sie erst dann steuerlich geltend machen, wenn sie diese auch tatsächlich bezahlt haben. Kaufen Sie ein betriebliches Wirtschaftsgut, z.B. einen Schlepper, dürfen Sie den Abschreibungsbetrag und Sonderabschreibungen als Betriebsausgabe geltend machen. Bei betrieblichen Krediten können Sie die Zinsen und Kontogebühren, die Sie zahlen, als Betriebsausgabe gewinnmindernd ansetzen.


Kontakt: maria.meinert@topagrar.com

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