Zwölf Rübenanbauer in Niedersachsen haben sich vor Gericht durchgesetzt: Nordzucker darf die sogenannten Altvereinbarungen nicht kündigen. Die danach fälligen Entschädigungen für die Schließung von Rübenfabriken bzw. Annahmestellen in den neunziger Jahren sind weiter zu zahlen und auch sonstige Nachteilsausgleiche weiter zu leisten. Im Klageverfahren ging es insbesondere um 1 DM/t abgelieferter Rüben pro Jahr, max. in Höhe des A- und B-Rübenlieferrechts 1990. Nordzucker kündigte die Verpflichtungen zum Ende des Zuckerrübenwirtschaftsjahres 2016/17 mit Hinweis auf den Wegfall des Quotensystems.
Die Richter des Landgerichts Braunschweig stellten sich aber klar auf die Seite der Landwirte. Nordzucker stehe weder ein Kündigungsgrund zu, noch sei die Geschäftsgrundlage der Altvereinbarung weggefallen. Trotz einer bereits mehrfach geänderten Zuckermarktordnung sähen die Altvereinbarungen keinen Änderungsvorbehalt vor. Vielmehr habe Nordzucker die Vereinbarung ohne Wenn und Aber für „unkündbar“ erklärt. Nordzucker müsse nun auch das Risiko veränderter Bedingungen tragen.
Betroffen von der Kündigung der Altvereinbarungen könnten über 5000 norddeutsche Landwirte sein. Sie sollten spätestens jetzt aktiv werden, um die Fortsetzung der Altvereinbarung einzufordern, rät Rechtsanwalt Dr. Voigts. Gute Aussicht auf Erfolg dürften Landwirte haben, die der Kündigung damals widersprochen und auch die Ablösevereinbarung nicht unterschrieben haben (Az.: 2 O 1949/17).
Rechtsanwalt Dr. Helge-Marten Voigts, Lübeck
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Zwölf Rübenanbauer in Niedersachsen haben sich vor Gericht durchgesetzt: Nordzucker darf die sogenannten Altvereinbarungen nicht kündigen. Die danach fälligen Entschädigungen für die Schließung von Rübenfabriken bzw. Annahmestellen in den neunziger Jahren sind weiter zu zahlen und auch sonstige Nachteilsausgleiche weiter zu leisten. Im Klageverfahren ging es insbesondere um 1 DM/t abgelieferter Rüben pro Jahr, max. in Höhe des A- und B-Rübenlieferrechts 1990. Nordzucker kündigte die Verpflichtungen zum Ende des Zuckerrübenwirtschaftsjahres 2016/17 mit Hinweis auf den Wegfall des Quotensystems.
Die Richter des Landgerichts Braunschweig stellten sich aber klar auf die Seite der Landwirte. Nordzucker stehe weder ein Kündigungsgrund zu, noch sei die Geschäftsgrundlage der Altvereinbarung weggefallen. Trotz einer bereits mehrfach geänderten Zuckermarktordnung sähen die Altvereinbarungen keinen Änderungsvorbehalt vor. Vielmehr habe Nordzucker die Vereinbarung ohne Wenn und Aber für „unkündbar“ erklärt. Nordzucker müsse nun auch das Risiko veränderter Bedingungen tragen.
Betroffen von der Kündigung der Altvereinbarungen könnten über 5000 norddeutsche Landwirte sein. Sie sollten spätestens jetzt aktiv werden, um die Fortsetzung der Altvereinbarung einzufordern, rät Rechtsanwalt Dr. Voigts. Gute Aussicht auf Erfolg dürften Landwirte haben, die der Kündigung damals widersprochen und auch die Ablösevereinbarung nicht unterschrieben haben (Az.: 2 O 1949/17).