Möchten Sie als Pächter im Pachtvertrag ein Vorkaufsrecht für die Fläche verankern, müssen Sie den Vertrag notariell beurkunden lassen. Viele Pächter ignorieren das und schreiben in ihren Verträgen nur in einem Halbsatz ein Vorkaufsrecht für sich fest – wovon sie sich offenbar Vorteile versprechen. Fehlt aber die notarielle Beurkundung, ist nicht nur das Vorkaufsrecht ungültig. Es droht eventuell sogar der Verlust des gesamten Pachtvertrages, weil die nichtige Vorkaufsrechtsklausel auch den übrigen Vertragsinhalt „infiziert“.
Das OLG Celle entschied jetzt jedoch zugunsten des Pächters. Sein Verpächter wollte den dreißigjährigen Pachtvertrag wegen Vereinbarung eines nichtigen Vorkaufsrechtes und aufgrund von Überlassung des Landes an Dritte kündigen. Doch die Richter erklärten, dass es dem Verpächter nach Treu und Glauben verwehrt sei, den Pachtvertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wenn lediglich eine abtrennbare Regelung, wie das Vorkaufsrecht unwirksam sei, weil es nicht beurkundet wurde. Die Befristung sei weiterhin wirksam. Auch die Überlassungskündigung sei unbegründet, da dieses bekannt und genehmigt gewesen sei (Az.: 7 U 163/17).RA Tobias Schele, Elze
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Möchten Sie als Pächter im Pachtvertrag ein Vorkaufsrecht für die Fläche verankern, müssen Sie den Vertrag notariell beurkunden lassen. Viele Pächter ignorieren das und schreiben in ihren Verträgen nur in einem Halbsatz ein Vorkaufsrecht für sich fest – wovon sie sich offenbar Vorteile versprechen. Fehlt aber die notarielle Beurkundung, ist nicht nur das Vorkaufsrecht ungültig. Es droht eventuell sogar der Verlust des gesamten Pachtvertrages, weil die nichtige Vorkaufsrechtsklausel auch den übrigen Vertragsinhalt „infiziert“.
Das OLG Celle entschied jetzt jedoch zugunsten des Pächters. Sein Verpächter wollte den dreißigjährigen Pachtvertrag wegen Vereinbarung eines nichtigen Vorkaufsrechtes und aufgrund von Überlassung des Landes an Dritte kündigen. Doch die Richter erklärten, dass es dem Verpächter nach Treu und Glauben verwehrt sei, den Pachtvertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wenn lediglich eine abtrennbare Regelung, wie das Vorkaufsrecht unwirksam sei, weil es nicht beurkundet wurde. Die Befristung sei weiterhin wirksam. Auch die Überlassungskündigung sei unbegründet, da dieses bekannt und genehmigt gewesen sei (Az.: 7 U 163/17).RA Tobias Schele, Elze