Auch für die Verkäufe der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) gilt die „Preisbremse“ im Grundstückverkehrsgesetz, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli 2015 (s. top agrar 9/2015, S. 21). Ein Landkreis darf die Genehmigung versagen, wenn der erzielte Preis spekulativen Charakter hat.
Aber: Nicht der von Sachverständigen ermittelte innerlandwirtschaftliche Verkehrswert spiegelt den Wert eines Grundstücks wider, sondern der Preis, den Landwirte und Nichtlandwirte bereit sind dafür zu zahlen. So zumindest interpretiert der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall (Az.: BLw 2/12) die Entscheidung des EuGH. Verkäufe, bei denen die BVVG Flächen in einem Bieterverfahren an den Höchstbietenden verkauft, dürften daher nur dann versagt werden, wenn das Höchstgebot deutlich über den restlichen Geboten von Landwirten und Nichtlandwirten liegt.
Damit widerspricht der BGH seiner bisherigen und der gängigen Auffassung anderer Gerichte. Bis jetzt waren sich die Gerichte einig, dass nur die Gebote anderer Landwirte bei der Verkehrswertermittlung zu berücksichtigen sind. Künftig sind generell bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücks auch Angebote von Nichtlandwirten einzubeziehen.