Ein Quadfahrer fuhr mit rund 60 km/h in einen fast einen Meter hohen Schotterhaufen, der auf einem Feldweg lagerte.
Nun forderte der Quadfahrer Schadensersatz vom Eigentümer des Weges. Das Oberlandgericht Braunschweig sah keine Ansprüche. Zwar hätte der Schotterhaufen nicht auf dem auch für Kraftfahrzeuge zugelassenen Weg liegen dürfen. Die Haftung des Wegeeigentümers trete hier aber zurück, der Fahrer trage ein überwiegendes Mitverschulden.
Maßgebliche Ursache für den Unfall sei die hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht gewesen. Das sei auch daran erkennbar, dass der Fahrer ungebremst in den Haufen gefahren war (Az.: 9 U 48/18).
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Ein Quadfahrer fuhr mit rund 60 km/h in einen fast einen Meter hohen Schotterhaufen, der auf einem Feldweg lagerte.
Nun forderte der Quadfahrer Schadensersatz vom Eigentümer des Weges. Das Oberlandgericht Braunschweig sah keine Ansprüche. Zwar hätte der Schotterhaufen nicht auf dem auch für Kraftfahrzeuge zugelassenen Weg liegen dürfen. Die Haftung des Wegeeigentümers trete hier aber zurück, der Fahrer trage ein überwiegendes Mitverschulden.
Maßgebliche Ursache für den Unfall sei die hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht gewesen. Das sei auch daran erkennbar, dass der Fahrer ungebremst in den Haufen gefahren war (Az.: 9 U 48/18).