Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

Aus dem Heft

Schweinemast im Duett: So spielt der Fiskus mit!

Lesezeit: 7 Minuten

Der Clou einer gemeinsamen Tierhaltung nach § 51a des Bewertungsgesetzes liegt auf der Hand: Die Partner müssen zwar die benötigten Vieheinheiten auf die Kooperation übertragen. Die Flächen können jedoch vollständig in den Einzelbetrieben verbleiben, ohne dass die Kooperation dadurch gewerblich wird. Für die Anerkennung einer solchen Tierhaltungsgemeinschaft sind jedoch eine ganze Reihe wichtiger Bestimmungen zu beachten. Hier ein kurzer Überblick: Persönliche Voraussetzungen Alle Personen, die sich an der Gemeinschaft beteiligen, müssen selbst eine aktive land- und forstwirtschaftliche Betätigung ausüben. Landwirte, die ihren Betrieb komplett verpachtet haben, sind deshalb ausgeschlossen. Pächtern von landwirtschaftlichen Betrieben steht diese Möglichkeit jedoch offen. Vorsicht: Wird ein Betrieb z. B. von einer Vater/Sohn-GbR betrieben oder von Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben, müssen alle Gesellschafter der Tierhaltungsgemeinschaft beitreten oder gemeinsam einen Gesellschaftsanteil übernehmen. Alle Mitglieder der Gemeinschaft müssen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberufliche Land- und Forstwirte sein. Nebenberufliche Landwirte sind daher ausgeschlossen. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die übrigen Einkünfte überwiegen. Bei mehreren ausgeübten Tätigkeiten muss die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft lediglich im Vordergrund stehen. Dabei kommt es insbesondere auch auf den persönlichen Arbeitseinsatz an. Lässt ein Landwirt seinen Betrieb von einem Verwalter bewirtschaften und geht selbst keine anderweitigen Tätigkeit nach, gilt er ebenfalls als hauptberuflicher Landwirt. Vorsicht: Wenn der Betrieb im Eigentum der Ehefrau steht, aber allein vom Ehemann bewirtschaftet wird, gilt die Ehefrau ebenfalls als hauptberuflicher Landwirt. Das bedeutet aber, dass sich in diesem Fall die Ehefrau als Eigentümerin an der § 51a-Gesellschaft beteiligen muss, damit diese steuerlich funktioniert. Schließlich müssen alle Mitglieder Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Alterskasse nachweisen. Wichtig: Bei beiderseitigem Eigentum am Betrieb genügt es, wenn der Ehegatte, der den Betrieb nach außen bewirtschaftet, Mitglied der Alterskasse ist. Gehört der Betrieb der Ehefrau, wird dieser aber ausschließlich vom Ehemann bewirtschaftet, so genügt es, wenn dieser von der zuständigen Alterskasse als Landwirt eingestuft ist. Sachliche Voraussetzungen Die landwirtschaftlichen Betriebe aller Beteiligten dürfen mit ihrer Hofstelle nicht weiter als 40 km Luftlinie von der Produktionsstätte der Gemeinschaft entfernt liegen. Bewirtschaftet einer der Partner z.B. mehrere Betriebe, so ist es nicht erforderlich, dass alle diese Betriebe im Radius von 40 km zur Produktionsstätte der Tierhaltungsgemeinschaft liegen. Diese Voraussetzung muss nur für denjenigen Betrieb erfüllt sein, von dem freie VE auf die Kooperation übertragen werden. Jeder beteiligte Landwirt muss Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen. Allerdings ist nirgendwo vorgeschrieben, wie viele VE er übertragen muss. Er kann seine freien VE ganz oder auch teilweise der Gemeinschaft zur Verfügung stellen. Die Zahl der übertragenen VE hat auch nichts damit zu tun, in welcher Höhe der einzelne Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies kann vielmehr zwischen den Gesellschaftern individuell und frei vereinbart werden. Um die steuerlichen Vorteile nicht zu gefährden, müssen jedoch die folgenden Vieheinheiten-Grenzen strikt beachtet werden: ? Die einzelnen Landwirte dürfen nicht mehr VE auf die Gemeinschaft übertragen, als sie in ihrem eigenen Betrieb noch bis zur Gewerbegrenze frei haben. Vorsicht ist geboten, wenn die Produktion im eigenen Betrieb ausgedehnt werden soll. Denn die an die Gemeinschaft übertragenen und von ihr auch tatsächlich ausgenutzten VE stehen dann dem eigenen Betrieb nicht mehr zur Verfügung. ? Die Gemeinschaft darf pro Jahr nicht mehr VE erzeugen oder halten, als ihr von den Mitgliedern übertragen worden sind. Wird die Grenze nachhaltig überschritten, wird die Gemeinschaft gewerblich mit allen Konsequenzen! In einem solchen Fall müssen möglichst rechtzeitig weitere freie VE nachgeschoben werden. ? Eine zusätzliche VE-Grenze für die Gemeinschaft ergibt sich aus der Summe der Flächen, die von den Einzelbetrieben regelmäßig landwirtschaftlich genutzt werden (Eigentums- und Pachtflächen!). Diese Flächen werden zusammengezählt, als ob ein einziger Betrieb vorläge. Dann wird ermittelt, wie viele VE auf diesem gedachten Betrieb zulässig wären, ohne gewerblich zu werden. Diese VE-Zahl ist dann auch die Höchstgrenze für die Gemeinschaft. Wichtig: Sofern die Gemeinschaft selbst landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, was möglich ist, sind diese Flächen für die vorstehende Berechnung wie Flächen von Gesellschaftern zu behandeln. Schließlich verpflichtet das Gesetz die landwirtschaftliche Tierhaltungsgemeinschaft, laufend bestimmte Verzeichnisse zu führen. Aus ihnen müssen vor allem folgende Angaben hervorgehen: ? Wie groß sind die regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen der einzelnen Mitglieder (ha)? ? Wie viele Vieheinheiten ergeben sich dadurch für die Einzelbetriebe der Mitglieder? ? In welchem Umfang werden die vorhandenen Vieheinheiten derzeit in den einzelnen Betrieben tatsächlich genutzt? ? In welchem Umfang haben die einzelnen Mitglieder der Kooperation freie Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen? ? Wie hoch ist die Summe der Vieheinheiten, die sich aus der Addition aller Flächen der Mitgliedsbetriebe zu einem fiktiven Gesamtbetrieb ergibt? Denn dies ist die VE-Obergrenze für die gemeinschaftliche Tierhaltung. Welche Rechtsform wählen? Die Vertragspartner sind in der Wahl der für sie günstigsten Kooperationsform frei. Steuerlich begünstigt (nach § 51a) sind allerdings nur Tierhaltungsgemeinschaften in der Rechtsform ? einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), unabhängig davon, ob diese als Innen- oder als Außengesellschaft fungiert; ? einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), ? einer Kommanditgesellschaft (KG); ? einer atypisch stillen Gesellschaft. GmbHs und Aktiengesellschaften können die Vergünstigungen des § 51a Bewertungsgesetz nicht in Anspruch nehmen. Kapitalgesellschaften bilden auch dann, wenn sie ausschließlich Tierzucht und -haltung betreiben, stets einen Gewerbebetrieb (kraft Rechtsform). Auch eine GmbH & Co. KG scheidet hier als Rechtsform aus, weil die an ihr als Mitunternehmer beteiligte GmbH die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllen kann. In der Praxis sind GbRs am weitesten verbreitet. Soll die Haftung für einzelne Mitglieder beschränkt werden, bietet sich vor allem die Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) an. Schriftliche Verträge sind selbstverständlich, die Gemeinschaft muss als solche nach außen auftreten, ihre Geschäfte über eigene Konten abwickeln usw. Die Vorschriften sollten peinlich genau eingehalten werden, damit nicht etwa der Eindruck von Scheinverträgen entsteht. Die Kooperation sollte regelmäßig auch nicht zu kurzfristig angelegt sein. Steuerlich ist es unerheblich, ob die Gemeinschaft selbst landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet oder nicht. Beides ist möglich. Unerheblich ist auch, ob sich die Produktionstätte (z. B. Maststall) im Eigentum der Gemeinschaft befindet oder zugepachtet ist. Der Stall kann sowohl von einem Fremden wie auch von einem Mitgesellschafter der Gemeinschaft gepachtet werden. Schließlich spielt es steuerlich auch keine Rolle, ob die Gemeinschaft unter der Regie aller Gesellschafter betrieben oder aber von einem Gesellschafter hautpsächlich gemanagt wird. Entscheidend ist, dass alle Gesellschafter sowohl Unternehmerinitiative entwickeln als auch das Bewirtschaftungsrisiko mittragen und damit Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind. Alle Gesellschafter müssen somit am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt sein. Wir halten fest Aus steuerlicher Sicht hat die Gründung einer § 51a-Gesellschaft zur gemeinsamen Tierhaltung folgende Vorteile: ? Die Gewinnanteile, die die Mitglieder aus der Gemeinschaft erhalten, stellen bei ihnen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar. ? Die gemeinschaftliche Tierhaltung bildet einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die freien VE der Mitglieder können auf diesen Betrieb übertragen und dort ausgenutzt werden, ohne dass zusätzliche Flächen erforderlich sind. ? Auch bei der Einheitsbewertung gilt die Gemeinschaft als Betrieb der Landund Forstwirtschaft. Somit fallen auch lediglich die entsprechenden einheitswertabhängigen Steuern und Abgaben an, z.B. Grundsteuern, Umlage der Landwirtschaftskammer usw. ? Auf die Gemeinschaft ist die Umsatzsteuer- Pauschalierung anzuwenden. Natürlich kann sie jederzeit auch für die Regelbesteuerung optieren. Ob dies sinnvoll ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. ? Unter dem Strich ist die § 51a- Gesellschaft eine günstige Kooperationsform für viehstarke und viehschwache Landwirte, die gemeinsam die noch freien VE nutzen wollen!

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.