Variante 1: Müller verkauft im Jahr 2017 eine Fläche für 70000 €. Diese hatte einen Buchwert von 15000 €. Die stille Reserve von 55000 € (70000 € – 15000 €) überträgt er auf eine neue Fläche, die er vier Jahre später für 60000 € kauft. Der Buchwert der neuen Fläche beträgt nun 5000 € (60000 € minus 55000 €). Es fallen zunächst keine Steuern an. In 2028 verkauft er die Fläche wieder, bildet keine Rücklage und muss dann Steuern zahlen.
Variante 2: Die 6b-Rücklage wird nicht auf die neue Fläche übertragen, sondern im Jahr des Kaufs gewinnerhöhend aufgelöst. Müller muss nicht nur die Rücklage versteuern, sondern auch noch Gewinnzuschläge von 13200 € nachzahlen (55000 € x 6% x 4 Jahre).
Variante 3: Müller bildet keine Rücklage und muss die Reserve versteuern.
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Variante 1: Müller verkauft im Jahr 2017 eine Fläche für 70000 €. Diese hatte einen Buchwert von 15000 €. Die stille Reserve von 55000 € (70000 € – 15000 €) überträgt er auf eine neue Fläche, die er vier Jahre später für 60000 € kauft. Der Buchwert der neuen Fläche beträgt nun 5000 € (60000 € minus 55000 €). Es fallen zunächst keine Steuern an. In 2028 verkauft er die Fläche wieder, bildet keine Rücklage und muss dann Steuern zahlen.
Variante 2: Die 6b-Rücklage wird nicht auf die neue Fläche übertragen, sondern im Jahr des Kaufs gewinnerhöhend aufgelöst. Müller muss nicht nur die Rücklage versteuern, sondern auch noch Gewinnzuschläge von 13200 € nachzahlen (55000 € x 6% x 4 Jahre).
Variante 3: Müller bildet keine Rücklage und muss die Reserve versteuern.