Die Finanzverwaltung will in bestimmten Fällen die Vieheinheiten-Grenzen bei gemeinschaftlichen Tierhaltungen nach § 51 a des Bewertungsgesetzes enger ziehen. Das berichtet der Informationsdienst „Steuern agrar“.
Die Initiative zur Gründung von § 51 a-Gesellschaften geht meist von aufstockungswilligen Veredlungsbetrieben aus, die ihre Vieheinheiten (VE) weitgehend ausgeschöpft haben. Diese suchen sich z. B. Acker-bauern als Partner, die über freie Vieheinheiten verfügen, die sie auf die Gemeinschaft übertragen. Die Flächen können dabei vollständig in den Einzelbetrieben verbleiben, ohne dass die gemeinschaftliche Tierhaltung gewerblich wird.
Um nicht doch noch in die Gewerblichkeit zu rutschen, muss aber auch eine § 51 a-Gesellschaft bestimmte VE-Grenzen einhalten:
- Sie darf pro Jahr nicht mehr Vieheinheiten erzeugen oder halten, als ihr von den Mitgliedern übertragen wurden.
- Gleichzeitig darf eine individuell zu ermittelnde VE-Obergrenze nicht überschritten werden.
Diese absolute Obergrenze ergibt sich wie folgt: Die von den Einzelbetrieben regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen werden zusammengezählt, als ob ein einziger Betrieb vorläge. Die Summe der Vieheinheiten, die auf diesem „gedachten“ Betrieb zulässig wären, ohne gewerblich zu werden, ergibt dann auch die Höchstgrenze für die Gemeinschaft.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen will diese Grenze jetzt in den Fällen verschärfen, in denen sich ein Landwirt mit freien Vieheinheiten an mehreren § 51 a-Gesellschaften beteiligt und jeder dieser Kooperationen einen Teil seiner freien Vieheinheiten überträgt.
Die aktuelle Verfügung sieht vor, dass dann seine Betriebsfläche nicht mehr jeder einzelnen § 51 a-Gesellschaft in vollem Umfang bei der Ermittlung der VE-Obergrenze zugerechnet wird. Stattdessen soll nur so viel Fläche angerechnet werden, wie für die jeweils übertragenen Vieheinheiten erforderlich ist. Dadurch können sich für betroffene gemeinschaftliche Tierhaltungen niedrigere VE-Obergrenzen ergeben.