Weil er sein im Wasserschutzgebiet gelegenes Grünland nicht umbrechen durfte, forderte ein Landwirt aus Niedersachsen eine wasserrechtliche Ausgleichs- und Entschädigungszahlung. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied jedoch, dass ein Umbruchverbot in den Schutzzonen IIIA und IIIB keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung darstelle und deshalb auch keine Entschädigungspflicht auslöse (Az: 13 LA 284/17).
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Weil er sein im Wasserschutzgebiet gelegenes Grünland nicht umbrechen durfte, forderte ein Landwirt aus Niedersachsen eine wasserrechtliche Ausgleichs- und Entschädigungszahlung. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied jedoch, dass ein Umbruchverbot in den Schutzzonen IIIA und IIIB keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung darstelle und deshalb auch keine Entschädigungspflicht auslöse (Az: 13 LA 284/17).