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Umnutzung gut planen

Lesezeit: 1 Minuten

Ein landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich kann grundsätzlich nur einmal für außerlandwirtschaftliche Zwecke umgenutzt werden. Eine zweite Umnutzung ist nicht erlaubt. So ist z. B. die Umnutzung einer Scheune, die zunächst als Lagerraum für einen Handwerksbetrieb genutzt wurde, und jetzt als Wohnhaus umgebaut werden soll, nicht mehr genehmigungsfähig! Denn die unmittelbar vorangegangene Nutzung diente außerlandwirtschaftlichen Zwecken. Ob diese erste landwirtschaftsfremde Nutzung offiziell genehmigt wurde oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist die tatsächliche vorausgegangene Nutzung des Gebäudes. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen hervor (Az: 22 A 1004/01). Deshalb unser Tipp: Landwirte, die eine Umnutzung eines (ehemals) landwirtschaftlichen Gebäude beantragen wollen, sollten das Gebäude in der Zwischenzeit auf keinen Fall für andere landwirtschaftsfremde Zwecke nutzen. Auch nicht inoffiziell, nach dem Motto: Das bekommt sowieso keiner mit. Eine solche Strategie könnte sich als Bumerang erweisen. Rechtsanwalt Dr. Paul Lodde, Münster

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